zum Hauptinhalt

Politik: Sonderfall Kneipe

Die Arbeitsstättenverordnung wurde 2002 um einen Paragrafen zum Nichtraucherschutz ergänzt. Die Initiative dazu ging vom Bundestag aus, der die Änderung im Mai 2001 fraktionsübergreifend beschlossen hatte.

Die Arbeitsstättenverordnung wurde 2002 um einen Paragrafen zum Nichtraucherschutz ergänzt. Die Initiative dazu ging vom Bundestag aus, der die Änderung im Mai 2001 fraktionsübergreifend beschlossen hatte. Und Paragraf 5 klingt unmissverständlich: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch

Tabakrauch geschützt sind.“ Allerdings wurde die Passage um einen Absatz

ergänzt, der als Ausnahmeregelung für Gaststätten gelesen wird: „In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der

Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der

Beschäftigung es zulassen.“ Es sei die

Frage, ob das Rauchen oder rauchende Gäste zum Unternehmenszweck und der Aschenbecher neben das Bierglas gehöre, räsoniert man im Arbeitsministerium. Komme man zum Ergebnis, dass ein Rauchverbot die unternehmerische Freiheit einschränke, könne es verfassungsrechtlich bedenklich werden. raw

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false