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Politik: Streit um Schadensersatzklagen - im Visier ist weniger der Altvorsitzende Helmut Kohl, sondern die Helfershelfer

Kann die CDU Altkanzler Helmut Kohl vor den Kadi bringen? Sie kann - jedenfalls theoretisch.

Von Robert Birnbaum

Kann die CDU Altkanzler Helmut Kohl vor den Kadi bringen? Sie kann - jedenfalls theoretisch. Praktisch ist es nicht ganz einfach, politisch ist es noch viel schwieriger. Tatsächlich zielen jene, die am Wochenende laut über Schadenersatz-Klagen und Regressforderungen nachgedacht haben, in erster Linie gar nicht auf den Altvorsitzenden, sondern auf seine Helfershelfer wie etwa den Wirtschaftsberater Horst Weyrauch, der das System der schwarzen Kassen konstruiert hat.

Zwei unterschiedliche Fragen stellen sich Verantwortliche in der Parteizentrale schon seit längerem: Kann man Kohl zur Auskunft zwingen? Und kann, gar muss man ihn womöglich auf Ersatz verklagen, wenn sein Umgang mit Spenden für die Partei teuer wird?

Auskunft erzwingen könnte die CDU von ihrem früheren Vorsitzenden durchaus. Das Vereinsrecht, das auch für Parteien gilt, verpflichtet einen Vorsitzenden zur Rechenschaft. Weigert er sich, könnte der Verein vor Gericht ziehen und Zwangsmittel beantragen. Bis zu 50 000 Mark Zwangsgeld erlaubt Paragraf 888 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen hartnäckige Schweiger. Zwangshaft bis zu sechs Monaten kommt nur dann in Frage, wenn der Betroffene nicht zahlen kann. Bleibt er weiter stumm, können die Zwangsmittel auch mehrfach hintereinander angewandt werden.

Zulässig wäre ein solches Verfahren gegen Kohl allerdings nicht, so lange gegen ihn Ermittlungen wegen des Verdachts auf Untreue laufen. Denn ein Beschuldigter im Strafverfahren darf schweigen. Dieses Recht darf nicht auf dem Umweg über eine Zivilklage ausgehebelt werden.

Theoretisch denkbar wäre auch eine Schadenersatzklage. Auch hier ist das Vereinsrecht einschlägig. Kommt ein Vorsitzender, juristisch gesprochen ein "Beauftragter", seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, haftet er für daraus entstandene Schäden. Allerdings ist eine solche Klage erst dann zulässig, wenn der Schaden bereits eingetreten ist und nicht schon, wenn er sich abzeichnet. So lange also die Bundestagsverwaltung nicht rechtsgültig Rück- und Strafzahlungen für Kohls Schwarzgeld-Spenden durchgesetzt hat, ist an ein Verfahren nicht zu denken. Ohnehin hat es damit keine Eile - die Partei kann Ansprüche noch nach Jahren geltend machen.

Anders sieht es bei eventuellen juristischen Schritten gegen Weyrauch und andere aus. Der Frankfurter Wirtschaftsprüfer hat beispielsweise wichtige Belege über die CDU-Konten der Jahre 1994 bis 1996 nicht mehr in seinen Aktenschränken. Die Papiere seien bei einem Umzug verloren gegangen, hat Weyrauchs Kanzlei die CDU-Spitze wissen lassen.

Die Partei aber ist verpflichtet, sechs Jahre lang alle Unterlagen über ihre Finanzen aufzuheben. Folglich kann sie gegen ihren Beauftragten Weyrauch nun wegen Verstosses gegen seine Sorgfaltspflichten juristisch vorgehen.

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