zum Hauptinhalt

Unterhalt: BGH: Weniger Ansprüche für Geschiedene

Der Bundesgerichtshof hat die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten deutlich geschwächt. Der Anspruch eines neuen Ehepartners kann Vorrang vor den Forderungen der Ex-Frau (oder des Ex-Mannes) haben - und zwar auch dann, wenn die frühere Ehe mehrere Jahrzehnte gedauert hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weitere zentrale Regelung des neuen Unterhaltsrechts präzisiert und im Falle einer Wiederheirat die Ansprüche des neuen Ehepartners gestärkt. Bislang sei "weitgehend ungeklärt" gewesen, wie im Falle einer Wiederheirat der Unterhaltsbedarf des Geschiedenen und des neuen Ehepartners zu bemessen sei, wenn der Unterhaltspflichtige nicht so gut verdient, dass er beiden vollen Unterhalt zahlen kann.

Neue Ehepartner mit Kind hat Vorrang

In dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied der BGH, dass die neue Ehefrau (oder der neue Ehemann) Vorrang hat, wenn sie oder er ein gemeinsames Kind betreut und die geschiedene Ehe kinderlos war. Damit bestätigte der 12. Zivilsenat in Karlsruhe eine Vorschrift der seit Jahresbeginn geltenden Unterhaltsrechtsreform. Das alte, bis Ende 2007 geltende Recht hatte der geschiedenen Frau noch den Vorrang eingeräumt.

Der 59-jährige Kläger und seine 60-jährige Ex-Ehefrau hatten 1978 geheiratet und blieben in der 24-jährigen Ehe kinderlos. Sie trennten sich 2002 und ließen sich im April 2005 scheiden. Der Mann verpflichtete sich zunächst, an seine Ex-Frau nachehelichen Unterhalt von monatlich 600 Euro zu zahlen. Als er aber im Oktober 2005 wieder heiratete, machte er geltend, dass er mit seiner neuen Ehefrau eine im Dezember 2003 geborene gemeinsame Tochter habe und deshalb seit der Wiederheirat für seine Ex-Frau nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Seine geschiedene Frau arbeitete seit 1992 ganztags als Verkäuferin und hatte eigene Einkünfte von monatlich rund 1175 Euro zur Verfügung. Der Kläger ist nach wie vor als Lehrer tätig.

Der BGH entschied, dass der Unterhaltsanspruch der Ex-Ehefrau ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau "nachrangig" sei. Denn gemäß dem neuen Recht seien - nach den an erster Stelle stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder - "stets" die Ansprüche von Eltern, die Kinder betreuen, zu befriedigen - nämlich auf Betreuungsunterhalt.

Berufstätige Ex-Partner haben keinen Nachteil

Der BGH betonte, dass geschiedene Ehegatten nur dann gleichrangig seien, wenn eine "lange Ehedauer" vorgelegen habe. Dabei sei aber "nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen". Entscheidend sei, ob die geschiedene Ehefrau "ehebedingte Nachteile erlitten" habe. Die beklagte Exfrau sei in ihrer 24-jährigen, kinderlosen Ehe seit 1992 jedoch durchgehend vollschichtig berufstätig gewesen. Deswegen seien ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich. Ihr Unterhaltsanspruch sei deshalb für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.

Im vorliegenden Fall hatte zunächst das Amtsgericht Lingen (Ems) die Klage des Mannes ganz abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg gab der Klage im Berufungsverfahren teilweise statt. Es setzte die Unterhaltspflicht des Klägers auf 200 Euro monatlich herab. Außerdem hat es die Ex-Ehefrau verurteilt, an den Kläger 2800 Euro überzahlten Unterhalt zurückzuzahlen. Auf die Revision der Frau hob der BGH nun das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. (sg/ddp)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false