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Urteil: Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

Die Anfang des Jahres in Kraft getretene Kürzung der Pendlerpauschale ist von einem zweiten Landesfinanzgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Rund 15 Millionen Autofahrer sind von der Neuregelung betroffen.

Saarbrücken - Wie zuvor bereits das niedersächsische Finanzgericht entschied nun auch das Finanzgericht des Saarlandes in einem in Saarbrücken veröffentlichtem Urteil, dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz von Artikel drei des Grundgesetzes verstoße. Auch das saarländische Gericht legte den Fall deshalb dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vor.

Durch die Kürzung der Pauschale können Fahrten zum Arbeitsplatz erst ab dem 21. Kilometer mit je 0,30 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach Auffassung der saarländischen Finanzrichter verstößt die Streichung des unbeschränkten Abzugs "sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip". Das subjektive Nettoprinzip schreibt einem Gerichtssprecher zufolge vor, dass das Einkommen nicht unter das Existenzminimum sinken darf. Dies könnte aber dadurch geschehen, dass ein Arbeitnehmer seine Fahrkosten nicht mehr komplett absetzen kann. Nach dem objektiven Prinzip müssen alle Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens abzugsfähig sein.

Verstoß gegen Schutz von Ehe und Familie

Die Richter sahen zudem einen Verstoß gegen den vom Grundgesetz garantierten Schutz von Ehe und Familie, da bei einer Erwerbstätigkeit beider Ehepartner die Wahl des Wohnsitzes nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst werde. Hintergrund ist dabei, dass sich die gesamte Fahrstrecke auch durch einen Umzug nicht verändern würde, wenn die Arbeitsstellen eines Ehepaares in unterschiedlichen Richtungen vom Wohnort liegen. Dadurch würde sich durch einen Umzug zwar die Fahrstrecke für einen Ehepartner verringern, für den anderen aber entsprechend verlängern.

Das Gericht argumentierte dem Sprecher zufolge auch damit, dass die Kosten für eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes voll abgesetzt werden können, diejenigen für eine längere Fahrstrecke aber nicht. (tso/AFP)

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