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Politik: Voll verrechnet

Bundesgerichtshof entlastet getrennt lebende Väter erwachsener Kinder

Geschiedene, die allein für den Barunterhalt ihrer volljährigen Kinder aufkommen, werden zukünftig finanziell entlastet. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Mittwoch, dass die Unterhaltspflichtigen das Kindergeld in voller Höhe mit ihren Zahlungen verrechnen können.

Im vorliegenden Fall musste der Vater nach der Scheidung Unterhalt für seine damals vier minderjährigen Kinder zahlen. Alle Kinder lebten bei der wieder verheirateten Mutter. Als eine der Töchter volljährig wurde und wegen einer Ausbildung nicht für den eigenen Unterhalt aufkommen konnte, musste der Vater weiter Barunterhalt bezahlen. Die Mutter, bei der die Tochter weiterhin lebte, war wegen geringfügiger Einkünfte zu keinerlei Zahlungen verpflichtet.

Der Mann wollte nun das Kindergeld von derzeit 154 Euro in voller Höhe mit seinen monatlichen Zahlungen verrechnen. Der BGH gab seiner Klage statt und klärte damit eine bislang umstrittene Rechtsfrage. Der Streit ums Geld nach einer Scheidung füllt Bände juristischer Fachliteratur. Ein Teil davon betrifft auch die Verteilung des staatlichen Kindergeldes zwischen den Eltern. Grundsätzlich gilt, dass das Kindergeld beiden Eltern als staatlicher Zuschuss zu den Erziehungsleistungen zusteht. Sind im Falle einer Scheidung die Kinder noch minderjährig, werden die derzeit 154 Euro monatlich beiden je zur Hälfte zugesprochen. Rein technisch wird der Betrag zwar weiterhin einem Elternteil ausgezahlt, der andere kann aber seinen Anteil von 77 Euro mit seinen Zahlungen verrechnen.

Grundgedanke der Teilung ist, dass minderjährige Kinder nach einer Trennung des Paares bei einem Elternteil leben und dieser seine Unterhaltspflicht über Naturalleistungen erfüllt. Der andere Elternteil zahlt dagegen Barunterhalt. Da die Unterhaltsleistungen als gleichwertig gelten, wird auch das Kindergeld geteilt. Zahlt der zum Barunterhalt Verpflichtete – in aller Regel sind das die Väter – allerdings weniger als den in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Mindestsatz, kann er nicht auch noch das halbe Kindergeld verrechnen. Nach einer Gesetzesänderung der rot-grünen Bundesregierung erhält die Mutter dann das gesamte Kindergeld. Damit wurde nach Jahren einer Forderung der Frauenverbände entsprochen.

Umstritten war bisher, wie das staatliche Kindergeld nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder aufgeteilt werden soll. Denn einem erwachsenen Kind steht keine Betreuung oder kostenlose Logis bei einem Elternteil mehr zu. Wird es weiter umsonst versorgt, dann sind das freiwillige Leistungen. Da somit der früher betreuende Elternteil nach der Volljährigkeit des Kindes rechtlich gesehen keine Unterhaltsleistungen mehr erbringt, kann er nach dem neuesten BGH-Urteil auch keinen Anteil am staatlichen Kindergeld mehr beanspruchen. Somit wird das Kindergeld in voller Höhe mit den Zahlungen des Unterhaltspflichtigen verrechnet. Sind dagegen beide Eltern berufstätig und zahlen jeweils Barunterhalt an das volljährige Kind, steht wiederum beiden ein entsprechender Anteil am Kindergeld zu. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR34/03)

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