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Politik: Wann Neuwahlen möglich sind

Hessens Landesverfassung kennt drei Wege zur Auflösung des Landtages und damit zu Neuwahlen. Der Landtag kann seine Selbstauflösung beschließen.

Hessens Landesverfassung kennt drei Wege zur Auflösung des Landtages und damit zu Neuwahlen. Der Landtag kann seine Selbstauflösung beschließen. Dazu müssen mehr als die Hälfte der Landtagsmitglieder zustimmen. Ein zweiter Weg ist ein Misstrauensvotum gegen den Ministerpräsidenten. Die Vertrauensfrage muss ebenfalls von der Mehrheit der Landtagsmitglieder verneint werden. Die dritte Möglichkeit ist die Wahlprüfung nach Artikel 78 der Landesverfassung. Voraussetzung für Neuwahlen ist hier, dass "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen" das Wahlergebnis beeinflusst haben.

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