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Politik: Wer kriegt was?

Die große Koalition hat die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben für Kinderbetreuung in Grundzügen festgezurrt. Details werden im Gesetzgebungsverfahren geklärt.

Die große Koalition hat die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben für Kinderbetreuung in Grundzügen festgezurrt. Details werden im Gesetzgebungsverfahren geklärt. Die Daten für die Betreuungskosten sind fiktiv gewählt.

Alleinerziehende:

Die alleinerziehende Verkäuferin braucht für ihre zweijährige Tochter einen Ganztagesplatz in einer Kita. Sie zahlt dafür 1000 Euro im Jahr. Bisher konnte sie Ausgaben oberhalb von 774 Euro absetzen, also 226 Euro. In Zukunft soll sie zwei Drittel der Ausgaben als Werbungskosten geltend machen können – macht 666 Euro.

Doppelverdiener:

Beide Ehepartner sind voll berufstätig , sie haben zwei Söhne im Alter von vier und neun Jahren. Der jüngere Sohn geht in einen Halbtags-Kindergarten . Nachmittags kümmert sich ein Kindermädchen um ihn. Die Eltern geben 9600 Euro im Jahr für die Betreuung aus. Derzeit kann die Familie 1500 Euro von der Steuer absetzen. Nach der neuen Regelung kann das Paar 4000 Euro absetzen, die vorgesehene Höchstgrenze. Ausgeschlossen wird für Doppelverdiener, die Ausgaben für das Kindermädchen zusätzlich als haushaltsnahe Beschäftigung nach § 35 a im Einkommensteuergesetz geltend zu machen.

Alleinverdiener-Ehepaar 1:

Der Mann arbeitet als Ingenieur, die Frau kümmert sich um die vierjährige Tochter. Den Beitrag für den Halbtags-Kindergarten in Höhe von 1200 Euro im Jahr kann die Familie nun von der Steuer absetzen. Zwei Drittel der Ausgaben können als Sonderausgaben berücksichtigt werden – rund 800 Euro. Dies gilt für Eltern, die Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren haben, weil diese einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben.

Alleinverdiener-Ehepaar 2:

Die Frau arbeitet als Redakteurin, der Mann kümmert sich um den einjährigen Sohn. Zum Babysitten engagiert das Paar gelegentlich jemanden aus einer Dienstleistungsagentur. Die Ausgaben für den Babysitter können über § 35 a des Einkommensteuergesetzes teilweise von der Steuerschuld abgezogen werden: 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 600 Euro. ce

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