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Politik: Widersprüche im Berliner Terrorprozess

Berlin - Im Berliner Prozess gegen den terrorverdächtigen Tunesier Ihsan G. gerät die Bundesanwaltschaft in Schwierigkeiten.

Von Frank Jansen

Berlin - Im Berliner Prozess gegen den terrorverdächtigen Tunesier Ihsan G. gerät die Bundesanwaltschaft in Schwierigkeiten. Die Aussagen zweier V-Männer des Berliner Landeskriminalamts, die den Angeklagten in Vernehmungen vor dem Prozess schwer belastet haben, weisen Widersprüche auf. Das Kammergericht befragte zu den Aussagen am Dienstag Staatsanwalt Gerhard Hummer von der Bundesanwaltschaft, der die Vernehmungen geführt hatte, aber die Ungereimtheiten nicht auflösen konnte. Hummer sagte auch, die „Vertrauenspersonen“ hätten den Angeklagten gar nicht gekannt und ihre Informationen von Dritten bezogen.

Die Anklagebehörde wirft Ihsan G. vor, er habe auf Anweisung von Al Qaida versucht, in Deutschland eine Terrorgruppe aufzubauen – mit dem Ziel, zu Beginn des Irakkrieges Anschläge auf jüdische und amerikanische Einrichtungen zu verüben. Der Tunesier wurde am 20. März 2003, dem ersten Kriegstag, in Berlin festgenommen.

Die „Vertrauenspersonen“ selbst können in dem seit Mai 2004 laufenden Prozess bislang nicht als Zeugen gehört werden. Die Berliner Senatsverwaltung für Inneres sperrt sich gegen einen Auftritt, weil sie die Enttarnung von „VP 1“ und „VP 2“ befürchtet. In der Anklageschrift sind die Aussagen der V-Leute allerdings von zentraler Bedeutung, trotz der Widersprüche in den Vernehmungen. So hatte da ein V-Mann berichtet, es sei ein Selbstmordattentat geplant worden – dann habe Ihsan G. nach Afghanistan reisen wollen. Auf Nachfrage des irritierten Strafsenats sagte Staatsanwalt Hummer, der Widerspruch sei klar, doch er könne nur die Äußerung des V-Manns wiedergeben. „VP 2“ hatte zudem am Anfang der Vernehmung gesagt, Ihsan G. habe nur Spenden sammeln wollen. Nach einer Rücksprache mit seinem V-Mann-Führer habe „VP 2“ die Aussage korrigiert, berichtete Hummer. Der Staatsanwalt gab außerdem zu, er habe bei den Vernehmungen „keine umfassenden Erkenntnisse“ über das Verfahren besessen.

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