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Sturm auf die Stasi: Wohin mit den Akten?

Alle sind sich einig: Die Stasiunterlagenbehörde hat nur einen befristeten Auftrag. Wann der zu Ende ist, bleibt allerdings umstritten.

Von Matthias Schlegel

Berlin - Die derzeitige Debatte über die Fortschreibung des Gedenkstättenkonzepts des Bundes fördert das Nachdenken über den Umgang mit der jüngsten Geschichte. Dass dabei der künftige Umgang mit den Akten der DDR-Staatssicherheit eine große Rolle spielt, hat vor allem damit zu tun, dass die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit ohne diese 180 Aktenkilometer nicht denkbar war und ist. Das ist zwar oft genug beklagt worden, weil es den Blick zurück verenge auf Denunziantentum und ein vermeintliches Leben unter der Stasiknute. Doch weil das im historischen und internationalen Maßstab einmalige Reservoir an schriftlichen Zeugnissen über einen durchherrschten Alltag die Interessen von Millionen Menschen berührt, ist auch die Debatte über seine künftige Verwendung ein zentrales öffentliches Thema.

Wissenschaftler und Politiker sind sich darüber einig, dass die mit der Archivierung und Erschließung beauftragte Stasiunterlagenbehörde als eine Sonderbehörde mit einem befristeten Auftrag geschaffen wurde – auf der Grundlage eines Sondergesetzes, das den Zugang zu den brisanten Akten regelte. Weil diese Behörde in der jüngsten Zeit stärker mit Verfehlungen als mit Erfolgsmeldungen auf sich aufmerksam machte, wurde immer lauter gefordert, die Akten nun möglichst rasch in das Bundesarchiv zu überführen, ja, die Behörde praktisch abzuwickeln.

In seiner Stellungnahme für den Bundestagskulturausschuss, der sich am Mittwoch mit dem Gedenkstättenkonzept des Bundes befasste, warnt Klaus-Dieter Henke, Lehrstuhlinhaber für Zeitgeschichte an der Technischen Universität Dresden, vehement vor übereiltem Rigorismus auf der Welle solcher Empörungen. Die Existenzberechtigung der Behörde entfalle erst, wenn sie ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt habe und „wenn die speziellen Normen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erforderlich sind“. Wann das sei, könne derzeit niemand voraussagen. Es hätte „verheerende Folgen für die Opfer der Geheimpolizei, wenn zur Unzeit in die bewährten Abläufe und Strukturen störend eingegriffen würde“, schreibt Henke.

Er verweist auf die Ausnahmebedingungen des Stasiunterlagengesetzes, die mit dem allgemeinen Archivrecht nicht kompatibel seien. Nur sie gewährleisteten weiterhin eine uneingeschränkte Nutzung der Akten. Die verbreitete Kritik am privilegierten Zugang der Behördenfoscher zu den Akten weist Henke zurück: Dies sei „kurzsichtig“: Würde man die Behördenforschung beenden, hätte „überhaupt kein Zeitgeschichtswissenschaftler mehr uneingeschränkten Aktenzugang“.

Ganz anders argumentiert Klaus Schroeder vom Forschungsverbund SED-Staat an der FU Berlin. Er schließt sich der Feststellung im Gedenkstättenkonzept von Kulturstaatsminister Bernd Neumann an, die Stasiunterlagenbehörde solle sich in der verbleibenden Zeit ihrer Existenz auf ihre Kernaufgabe, die weitere Erschließung und Auswertung der Stasiunterlagen, konzentrieren. „Die in absehbarer Zeit notwendige Überführung ihrer Archivbestände in Bundes- und Landesarchive sollte schnellstmöglich nach dem Vorbild der anderen Bestände aus ehemaligen DDR-Archiven eingeleitet werden“, schreibt Schroeder. Gerade die Übernahme der Stasiakten durch das Bundesarchiv ermögliche, stärker als bisher die Rolle der SED und anderer Organisationen zu berücksichtigen. Und: Die Aufgaben der Abteilung Bildung und Forschung der Behörde sollten „in absehbarer Zeit“ von der Bundeszentrale und den Landeszentralen für politische Bildung beziehungsweise den Universitäten übernommen werden.

Ähnlich äußert sich Joachim Scholtyseck vom Institut für Geschichtswissenschaft der Uni Bonn. Bisherige Erfahrungen mit der Stasiaktenbehörde ließen aus Sicht des Historikers wie aus archivfachlicher Sicht eine Überführung ins Bundesarchiv als dringlich erscheinen. Henkes Bedenken mag er zerstreuen: Zuvor müsse „durch gesetzliche Maßnahmen“ sichergestellt sein, dass dies „weder für Betroffene noch für Forscher eine Verschlechterung des Aktenzugangs“ bedeute.

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