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Sport: Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) trifft die Kleinen hart (Kommentar)

Verunsicherung bei den Amateurklubs, noch Gelassenheit beim Deutschen Fußball-Bund (DFB): Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Transferregelung bei Vertragsamateuren hat heftige Reaktionen vor allem bei den "Kleinen" hervorgerufen. Im Falle von zwei Spielern des Fünftligisten TuS Melle hatte das Gericht dem zwei Klassen höher in der Regionalliga spielenden VfL Osnabrück Recht gegeben.

Verunsicherung bei den Amateurklubs, noch Gelassenheit beim Deutschen Fußball-Bund (DFB): Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Transferregelung bei Vertragsamateuren hat heftige Reaktionen vor allem bei den "Kleinen" hervorgerufen. Im Falle von zwei Spielern des Fünftligisten TuS Melle hatte das Gericht dem zwei Klassen höher in der Regionalliga spielenden VfL Osnabrück Recht gegeben. Die Osnabrücker hatten sich geweigert, die damals in den Statuten des Niedersächsischen Fußball-Verbandes vorgesehenen 25 000 Mark pro Spieler als Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für das wechselwillige Duo zu zahlen.

Inzwischen liegt diese Ablöse zwar niedriger: 500 bis 10 000 Mark, je nach der Höhe der Spielklasse des Klubs, der verpflichten will. Dennoch hat die Entscheidung große Tragweite. Orientiert sie sich doch am Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofes, der am 15. Dezember 1995 das Transfersystem im Profifußball für nicht zulässig erklärte, weil es die freie Berufswahl einschränke. Was für Profis gelte, sei auch auf Amateure anzuwenden.

Zwar glaubt man beim DFB an den Bestand der Regelung, durch die kleine Klubs entschädigt werden für ihre Investition in ein Talent. Ebenso wie die Ablösesummen, die Profiklubs Amateurvereinen für Spieler (noch) überweisen. Doch diese Hoffnung ist trügerisch. Niemand sollte damit rechnen, dass es im Fußball Ausnahmeregelungen geben wird. Und es ist zu befürchten, dass Manfred von Richthofen, der Präsident des Deutschen Sportbundes (DSB), Recht behält: "Für manche kleinen Vereine geht das an die Existenz."

seb

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