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Veschper

© dpa

Essay: Was Zensur wirklich bedeutet

Der Sportpolitiker Michael Vesper wird für seinen Deutschland-China-Vergleich bei der Internetzensur kritisiert. Zu Recht? Ein Essay unseres Kulturautors Peter von Becker.

Nein, er habe die Sperrung von Internetseiten in Deutschland nicht auf eine Stufe stellen wollen „mit der politischen Zensur in China“. Das beteuert nun Michael Vesper, Grüner Ex-Minister und Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes. Am liebsten wohl hätte er in Chinas Hauptstadt die jüngsten Meldungen über sich als Peking-Ente abgetan. Doch Vespers Hinweis vor einer ARD-Kamera, dass in Deutschland rechtsradikale Websites gesperrt seien und „natürlich auch in China einzelne Seiten“ blockiert würden, hatte es als Kommentar zum Stand der olympischen Informations- und Meinungsfreiheit im Reich der Mitte schon in sich.

Man rede mit Peking doch nicht über „Internetseiten mit strafrechtlich relevantem Inhalt“, empörte sich eine Sprecherin der Journalistenvereinigung „Reporter ohne Grenzen“. Es gehe um die Website zum Beispiel von Amnesty International. Und tatsächlich war Vespers Äußerung eine politisch-moralische Instinktlosigkeit. Doch wird sie nicht nur die Chefs der offiziellen und vermutlich hunderttausendköpfigen chinesischen „Internetpolizei“ gefreut haben. Viele autoritäre Staaten und auch die Mullahs und Mächtigen der islamischen Welt deuten immer wieder zurück auf die westlichen Demokratien, wenn von dort der Vorwurf der Zensur erhoben wird.

Auch im Westen würden staatliche oder religiöse Symbole vor Verunglimpfungen geschützt oder bestimmte Äußerungen rechtlich verhindert oder verfolgt. Auch das sei „Zensur“, und jedes Land, jede Kultur habe das Recht, sich eigene Schranken zu setzen. Diese Einwände sind formal, manchmal sogar inhaltlich nicht ganz falsch, und bei der komplizierten Gemengelage wird auch in Deutschland oft sehr schnell und gar vorschnell erregt von „Zensur“ gesprochen.

„Eine Zensur findet nicht statt“, heißt es lapidar in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Zensur im rechtlichen Sinne meint immer nur: staatliche Zensur, insbesondere die Vorzensur. Also jenes Instrument, das auch in westlichen Ländern oft bis weit ins 20. Jahrhundert künstlerische Werke, politische Wertungen und gar wissenschaftliche Erkenntnisse bereits vor ihrer Veröffentlichung der obrigkeitsstaatlichen Willkür und womöglich der vorauseilenden Selbstzensur aussetzte. Die 1948 verabschiedete UN-Menschenrechtscharta statuiert als Vorgabe des internationalen Völkerrechts: „Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung“, dies schließt die Freiheit ein, „über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Die UN-Charta schränkt diese Freiheit allerdings ein, soweit dadurch die Rechte anderer oder „der Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit“ verletzt würden. Dass die Ausübung von Freiheitsrechten nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte anderer eingreifen dürfe (zum Beispiel durch „freien“ Rufmord) und der Staat auch der Meinungsfreiheit durch „allgemeine Gesetze“ beispielsweise „zum Schutze der Jugend“ Schranken setzen darf, steht wiederum im Artikel 5 des Grundgesetzes und ergibt sich aus dem weiteren Verfassungsrecht.

Hier nun beginnen die schier uferlosen Schwierigkeiten im Detail. Wann wird die Menschenwürde, wann (nur) das religiöse Empfinden verletzt? Ab wann sind Gewaltdarstellungen oder sexuelle Inhalte jugendgefährdend, kriegsverherrlichend, rassistisch, sexistisch oder pornographisch? Welche Kontrollen erfordert oder ermöglicht überhaupt das Internet? Was ist eine illegale „hate speech“, also eine gegen einzelne Menschen oder Menschengruppen gerichtete Hetzbotschaft? In den USA, die als älteste Demokratie noch vor wenigen Jahrzehnten Rassenschranken und McCarthy-Hetzjagden kannten, werden Völkermord-Leugner oder blasphemische Äußerungen trotz verbreiteter political correctness und religiöser Emphatik nicht verfolgt. Dagegen herrscht in den öffentlichen Medien eine (selbst)zensurgleiche Prüderie und Präsident Bushs Patriot Act, diese Sondergesetze nach dem 11. September beschränken auch Informationsrechte von Presse und Fernsehen.

In Österreich, Deutschland und Frankreich ist unter anderem das öffentliche Leugnen des Holocausts unter Strafe gestellt und entsprechende Internetseiten unterliegen zumindest einer Nachzensur. Diese Schutzmaßnahme wird auch unter liberalen, von jedem rechten Ruch fernen Verfassungsrechtlern zum Teil kritisiert. Da spielt die Erwägung mit herein, dass in einer Demokratie zwar diese selbst geschützt werden müsse, aber in ihr gleichsam auch ein Menschenrecht auf Dummheit und Ignoranz existiert.

Es geht, wenn in Meinungsäußerungen oder in die Informationsfreiheit eingegriffen wird, immer zugleich um Fragen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. Das statuiert auch die UN-Charta. Demokratische Äußerungen zu unterbinden, nur um die „öffentliche Ordnung“einer Diktatur zu schützen, widerspricht allerdings dem Kern der Charta. Und Demokratie heißt auch, dass über alle Fragen von Zensur und Nichtzensur offen informiert und öffentlich diskutiert werden kann. Das ist in der aktuellen Auseinandersetzung mit China der springende Punkt.

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