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Sport: Fall Dieter Baumann: Gericht sorgt für Rückenwind

So einfach, wie es das Präsidium des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF) vielleicht glaubte, lassen sich der über sieben Monate lang in einen Dopingfall verwickelte 5000-m-Olympiasieger von 1992, Dieter Baumann, und seine juristischen Berater nicht beeindrucken. Die Funktionäre hatten ja kürzlich verfügt, dass sie seinen Fall ausgerechnet am Eröffnungstag der Olympischen Spiele in Sydney, am 15.

So einfach, wie es das Präsidium des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF) vielleicht glaubte, lassen sich der über sieben Monate lang in einen Dopingfall verwickelte 5000-m-Olympiasieger von 1992, Dieter Baumann, und seine juristischen Berater nicht beeindrucken. Die Funktionäre hatten ja kürzlich verfügt, dass sie seinen Fall ausgerechnet am Eröffnungstag der Olympischen Spiele in Sydney, am 15. September, durch ihr eigenes Schiedsgericht wieder aufrollen lassen wollen. Der Freispruch des 35-jährigen Schwaben durch den Rechtsausschuss seiner nationalen Fachorganisation vom Juli missfiel ihnen derart, dass sie ihn "fehlgeleitet und irrtümlich" nannten. Offensichtlich wollten sie ihn durch den letztinstanzlichen Arbitration Panel wieder kassieren lassen.

Seit Mittwoch aber müssen sie sich plötzlich mit einer Einstweiligen Verfügung beschäftigen, in der ihr die Spezialkammer für Wettbewerbsrecht am Landgericht in Stuttgart untersagt, gegen den Läufer bis zum Ende der Spiele in Australien eine Wettkampfsperre auszusprechen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 000 Mark.

Aber das ist noch nicht alles. Das Richtertrio unter dem Vorsitz von Oliver Mosthaf schrieb der IAAF in der Urteilsbegründung geradezu Epochales und aber zugleich auch Banales ins Stammbuch. Das Gericht hält nämlich die von dem Weltverband in der Rechtssprechung angewandte strict-liability-Regel für rechtswidrig. Darunter versteht man die Verhängung von Sanktionen ohne Verschuldensnachweis. Konkret bedeutet dieser Standpunkt: Baumann war gedopt, und es interessiert niemanden, wenn er genug Entlastungsbeweise heranschleppt für seine Anschlagstheorie, selbst wenn er dafür staatliche Ermittlungsorgane anrief. Er muss den Täter präsentieren, Schluss, aus.

Die Stuttgarter Richter in ihrer Begründung: "Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Athleten im Sinne der strict-liability-Regel stellt im Hinblick auf die Monopolstellung der Sport-Spitzenverbände (...) einen Kartellrechtsverstoß dar, da der Antragsgegner in diesem Fall in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte des Antragstellers eingreifen würde." Auch auf den Umstand, den viele Beobachter als Kuriosität empfinden, dass nämlich vor dem IAAF-Gericht der Beklagte in seinen eigenen Fall persönlich nicht einbezogen wird, ging die Kammer ein. Und sie kritisierte diese Entscheidung scharf. Sie schrieb: "Die Verhängung einer Sperre ohne vorherige Anhörung des Antragstellers bedeutet einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Verfahrensgrundsatzes, dass dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren ist." Baumanns Anwalt Michael Lehner beharrt seit dem Freispruch von Baumann auf der These: Das Urteil des Schiedsgerichts ist rechtlich in Ordnung, es entschied nach geltendem Recht, und Rechtsverstöße sind nicht festzustellen. Also habe auch die IAAF keinen Grund, das Urteil aufzuheben.

Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass das IAAF-Panel über Baumann durchaus zu Gericht sitzen darf, allerdings nur bei Abkehr von seiner strict-liability-Regel. Jedenfalls ist die Anklageschrift gegen den Schwaben in ihrer bisherigen Form nicht mehr haltbar. Schon der Antrag gilt nun als rechtswidrig. Baumann-Anwalt Lehner erklärte: "Die Entscheidung ist ja keine deutsche, sondern eine rechtsstaatliche." Und: "Die IAAF wird ihr Regelwerk vollständig umstellen müssen." Falls die IAAF-Verantwortlichen sich aber doch über die Einstweilige Verfügung hinweg setzen sollten, kündigt Lehner für die Verhandlung in Sydney "eine Flut von Beweisanträgen an; außerdem werde man Schadensersatzansprüche in Millionen-Höhe erheben.

Robert Hartmann

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