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Sport: Hertha BSC: Paragraph 20

1.) Zur Ausübung der Stimmrechte aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften bildet der Verein einen Beteiligungsausschuss.

1.) Zur Ausübung der Stimmrechte aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften bildet der Verein einen Beteiligungsausschuss. Der Beteiligungsausschuss legt fest, wie der Verein seine Stimmrechte oder Mitgliedschaftsrechte an diesen Gesellschaften auszuüben hat.

2.) Der Beteiligungsausschuss besteht aus allen Mitgliedern des Aufsichtsrates und den ehrenamtlich tätigen Präsidiumsmitgliedern sowie aus fünf weiteren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern. Diese sind vom Vereinsausschuss vorzuschlagen ... .

4.) Der Beteiligungsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen; er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit. Die Mitglieder des Beteiligungsausschusses nehmen an den Versammlungen teil, in denen dem Verein die Stimmrechte zustehen. Die Stimmabgabe erfolgt durch das Präsidium nach Maßgabe der Entscheidung des Ausschusses ...

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