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Brandenburg: „Aneignung aus dem Drang zur Bereicherung“

Potsdam - Nach Ansicht der Nürnberger Rechtsanwältin Beate Grün könnte das Urteil des Bundesgerichtshofs über die Praktiken in Brandenburg „der Beginn für weitere Rechtsprechungsänderungen in Sachen Bodenreformland“ sein. Grün vertritt seit Jahren Erben von Bodenreformland, denen das Land entzogen wurde, weil sie die ererbten Flächen nicht landwirtschaftlich nutzten.

Potsdam - Nach Ansicht der Nürnberger Rechtsanwältin Beate Grün könnte das Urteil des Bundesgerichtshofs über die Praktiken in Brandenburg „der Beginn für weitere Rechtsprechungsänderungen in Sachen Bodenreformland“ sein. Grün vertritt seit Jahren Erben von Bodenreformland, denen das Land entzogen wurde, weil sie die ererbten Flächen nicht landwirtschaftlich nutzten. Insgesamt betrifft das in den neuen Bundesländern rund 70 000 Fälle. Zuletzt waren die Kläger vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unterlegen. Durch das jüngste BGH-Urteil würden nun Juristen und Politiker wieder sensibilisiert für die gesamte Bodenreformabwicklung. Denn „diese erste Enteignung in der Geschichte der Bundesrepublik“ sei „Unrecht par excellence“, sagt die Rechtsanwältin.

Grün weist darauf hin, dass die Frage der Entziehung von Bodenreformland mit den Ansprüchen der zwischen 1945 und 1949 enteigneten Alteigentümer nichts zu tun habe. Der entscheidende Unterschied: Die Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone habe nicht die Bundesrepublik zu verantworten, diejenigen in den 90er Jahren aber schon.

Mit Brandenburg hat Beate Grün ihre ganz eigenen Erfahrungen gemacht. Im September 2005 hatte sie einen Brief an das Liegenschafts- und Bauamt Potsdam geschrieben. Sie bat um Aufklärung, warum das Land im Grundbuch für eine Kleinstfläche eingetragen war, die doch eigentlich ihren Mandanten, Erben einer 2003 verstorbenen Eigentümerin, gehörte. Eine Antwort bekam sie nie. Auch ein Widerspruch blieb unbeantwortet. Heute fällt sie ein hartes Urteil über das Land: Es habe wohl die „geheime Enteignung ganz bewusst aus Bereicherungsdrang betrieben“. Die BGH-Entscheidung empfindet sie als Genugtuung.sc

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