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GEWÄHRLEISTUNG: Freiwillig ist nur die Garantie

Bei den Themen Garantie und Gewährleistung kommt es vor allem auch deshalb oftmals zu Missverständnissen, weil sich einige Händler möglichst die für sie günstigeren Regeln aussuchen wollen. Nach deutschem Recht (BGB) muss der Händler für zwei Jahre gewährleisten, dass er das Produkt ohne Mängel verkauft hat.

Bei den Themen Garantie und Gewährleistung kommt es vor allem auch deshalb oftmals zu Missverständnissen, weil sich einige Händler möglichst die für sie günstigeren Regeln aussuchen wollen. Nach deutschem Recht (BGB) muss der Händler für zwei Jahre gewährleisten, dass er das Produkt ohne Mängel verkauft hat. Es wird darum auch von Mängelhaftung gesprochen.

Innerhalb der ersten sechs Monate reicht es, wenn der Verbraucher dem Händler auf einen Fehler oder Defekt hinweist. Der Händler hat dann zwei Mal die Chance auf kostenlose Nachbesserung, entweder durch Reparatur oder Umtausch. Danach kann der Kunde auf Wandel (Umtausch) oder Preisnachlass drängen. Nach den sechs Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel zum Verkaufszeitpunkt bestand. Wird die Reparatur allerdings als Garantiefall behandelt, hängt die Zahl der Reparaturversuche von den konkreten Garantiebedingungen ab.

Allgemein ist die Garantie im Gegensatz zur Gewährleistung eine freiwillige Leistung, die zumeist vom Hersteller des Produkts eingeräumt wird. Sie gilt mitunter erheblich länger – zum Beispiel drei Jahre. Aber: Bei Vorführgeräten kann es Sonderregelungen geben.

Mündliche Garantien beim Verkaufsgespräch sollten schriftlich festgehalten werden. sag

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