zum Hauptinhalt

Gesundheit: Studenten im Seniorenalter müssen zahlen

Die Universitäten in RheinlandPfalz dürfen Studiengebühren von Studenten nehmen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Die Universitäten in RheinlandPfalz dürfen Studiengebühren von Studenten nehmen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Das entschied am Montag der Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz in Koblenz. In Rheinland-Pfalz ist das Erststudium in der Regelstudienzeit frei. Seit diesem Semester gibt es aber Studienkonten. Überschreitet eine Studentin oder ein Student die Regelstudienzeit um das 1,75-fache, kostet jedes weitere Semester 650 Euro. Das Studienkonto wird jedoch nur bis zu dem Semester geführt, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt.

Gegen diese Regelung hatte ein 64-jähriger ordentlicher Student der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz geklagt, der aufgrund seines Alters Gebühren zahlen muss. Er hatte argumentiert, die Altersgrenze sei willkürlich. Sie unterteile die Studierenden ohne sachliche Rechtfertigung in zwei Gruppen, obwohl es sich stets um Personen handele, die ihr Wissen vermehren wollten.

Dem folgte der Verfassungsgerichtshof nicht. Zwar garantiere das Hochschulrahmengesetz des Bundes die Gebührenfreiheit des Erststudiums. Doch Ausnahmen seien den Ländern erlaubt, etwa beim Seniorenstudium. Auch das in der Landesverfassung gewährleistete Recht auf freien Zugang zu den Hochschulen sei durch die Gebühren nicht beeinträchtigt, denn die Verfassung überlasse die Regelung der finanziellen Voraussetzungen dem Gesetzgeber.

Es sei zulässig, für die Nutzung einer Einrichtung, die von allen Steuerzahlern finanziert, aber nur von einigen in Anspruch genommen werde, Gebühren zu erheben, um die Lasten gerecht zu verteilen. Auch befinde sich die Höhe der Gebühr in einem akzeptablen Verhältnis zum Aufwand des Staates für sein Studienangebot und dem Nutzen der Studierenden. Zudem bestehe für die Seniorstudenten die Möglichkeit, als Gasthörer zu studieren, hierfür seien je Semester lediglich Gebühren zwischen 120 und 250 Euro vorgesehen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich der Kläger berufen hatte, sei ebenfalls nicht verletzt. Der gesellschaftliche Nutzen eines Studiums falle bei älteren Studenten zwangsläufig geringer aus, die Altersgrenze dabei habe typisierend festgelegt werden dürfen. akü

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false