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Gesundheit: Urteil zu Beruf und Studium

Wer bisher gearbeitet hat und dann ein Studium beginnt ist in Zukunft nicht automatisch sozialversicherungspflichtig. Das Berliner Sozialgericht entschied jetzt, dass Beschäftigten, die ein Studium aufnehmen, nur unter bestimmten Umständen in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzahlen müssen (Aktenzeichen S 82 KR 4/01).

Wer bisher gearbeitet hat und dann ein Studium beginnt ist in Zukunft nicht automatisch sozialversicherungspflichtig. Das Berliner Sozialgericht entschied jetzt, dass Beschäftigten, die ein Studium aufnehmen, nur unter bestimmten Umständen in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzahlen müssen (Aktenzeichen S 82 KR 4/01). Bisher galt: Wer vorher schon beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat, der unterlag weiterhin zwingend der Versicherungspflicht, da das spätere Studium als „berufsintegriert“ zählt. Dagegen fallen „normale“ jobbende Studenten unter die 20-Stunden-Regel. 20 Stunden wöchentliche Arbeit pro Semester sind versicherungsfrei. Die Richter haben die ungleiche Behandlung nun aufgehoben. Sie befanden im Fall eines Klägers: Reduziert der beschäftigte Student die Arbeitszeit auf weniger als 20 Stunden, so weist er damit die Studienpriorität nach. Er muss in diesem Fall genauso behandelt werden wie jener, der erst nach Studienbeginn eine Nebentätigkeit aufnimmt. jvm

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