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Wirtschaft: an Gabriele Volmary Fachanwältin für Familienrecht

Jobben gefährdet Unterhalt nicht

Wie viel darf ein studierendes Kind durch Jobben hinzuverdienen, ohne seinen Unterhaltsanspruch zu gefährden? Kann man Studiengebühren als Sonderbedarf geltend machen?

Alle, die Unterhalt beanspruchen, müssen bedürftig sein. Haben sie Einkommen, kann dies in Frage stehen. Für Kinder, die in der Ausbildung sind – Schule oder Studium –, heißt dies, Einkünfte aus Vermögen wie Zinsen, Mieteinnahmen oder Bafög reduzieren ihren Bedarf insgesamt. Dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, bei Schülern und bei Studenten beträgt er 600 Euro monatlich.

Wer neben dem Schulbesuch oder dem Studium durch einen Job sein Taschengeld aufbessert oder für „Luxus“ arbeitet, muss keine Abstriche hinnehmen, denn Schulbesuch und Studium sind so genannte Fulltimejobs, es besteht keine Verpflichtung, Geld zu verdienen. Falls jedoch – durch das Studium bedingt – erforderliche besondere Aufwendungen anfallen, wie zum Beispiel für Exkursionen oder besondere Materialien, so kann im Einzelfall eine Anrechnung des um Nebenkosten bereinigten Verdienstes auf diesen Sonderbedarf, der grundsätzlich als zusätzlicher Unterhalt geschuldet wird, erfolgen.

Neben Sonderbedarf gehört zum Unterhalt auch ein so genannter Mehrbedarf. Dies sind regelmäßig laufend zu zahlende Kosten, die allgemein erhoben werden, wie zum Beispiel Semestergebühren. Werden andere Kosten zum Beispiel für eine Privatschule oder eine ergänzende Ausbildung beansprucht, müssen diese sachlich begründet, erforderlich und von den Unterhalt zahlenden Eltern befürwortet werden.

Die Unterhaltshöhe findet jedoch ihre Grenzen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zur Zahlung verpflichteten Eltern. Foto: Thilo Rückeis

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