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Wirtschaft: an Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Brandenburg

Hohe Hürden beim Gepäck

Mir sind aus meinem Hotelzimmer Geld und mein Camcorder gestohlen worden. Zahlt die Reisegepäckversicherung?

Bei der Reisegepäckversicherung scheitern die Versicherungsnehmer oft an den so genannten Obliegenheiten (Fürsorgepflichten), die sie laut den Versicherungsbedingungen einzuhalten haben. Sie sind derart hoch, dass bei persönlich mitgeführtem Gepäck der Versicherungsnehmer kaum eine Chance hat, dem Vorhalt des Versicherers, dass er eine Obliegenheit verletzt hat, zu entgehen, wenn ihm etwas gestohlen wird.

Die Versicherung zahlt zwar bei einem Diebstahl aus einem Hotel-Safe. Mitgeführtes Gepäck ist aber praktisch nicht versichert, weil der Versicherungsnehmer die hohen Anforderungen an seine Beaufsichtigungspflicht nur selten erfüllen kann. So muss er zum Beispiel zu einer Handtasche ständigen Körper- oder zumindest durchgehenden Blickkontakt halten (AG Goslar, Urteil vom 21.10.2003; AZ: 8 C 285/03). In dem zu entscheidenden Fall wurde einer Urlauberin die Handtasche auf dem Gelände eines Flughafens entwendet. Die Dame hatte die Tasche an den Handgriff ihres Gepäckwagens gehangen, den ihr Ehemann kurze Zeit zu beaufsichtigen hatte. Da dieser den Diebstahl nicht einmal selbst bemerkte, sondern erst die wenig später zurückkommende Ehefrau, zahlte die Versicherung nicht.

Grundsätzlich nicht versichert ist Geld, soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Foto- und Filmapparate, Notebooks sowie tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind als Wertsachen, sofern nichts anderes vereinbart ist, gegen Diebstahl nur unter bestimmten Voraussetzungen versichert. Sie müssen bestimmungsgemäß getragen beziehungsweise benutzt worden sein. Oder sie müssen in persönlichem Gewahrsam mitgeführt worden sein. Dritte Variante: Sie müssen sich unter anderem in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes befunden haben. Darunter fällt zum Beispiel das Hotelzimmer. Wird dem Urlauber etwa ein Camcorder aus dem Hotelzimmer gestohlen zahlt die Versicherung daher nicht, wenn das Hotelzimmer, die Balkontüre oder das Fenster nicht verschlossen waren und das Eindringen von Dieben damit erleichtert wurde (u. a. AG München; in VersR 1994, S. 594).

Es ist außerdem wichtig zu beachten: Schäden an diesen hochwertigen Sachen werden je Versicherungsfall allerdings nur mit höchstens 50 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Daher ist beim Versicherungsvertragsabschluss zum Erhalt des vollen Versicherungsschutzes zum einen auf das Doppelte des Wertes der Wertsachen abzustellen; zum anderen muss die dann ermittelte Summe mindestens auf den vollen Versicherungswert lauten.Foto: Thilo Rückeis

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an Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Bran

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