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Wirtschaft: Bandscheibenvorfall in Tunesien

Die Auslands-Krankenversicherung zahlt nur bei Vorlage der Originalbelege

Düsseldorf - Die wichtigste Police für den Urlaub ist eine private Auslandsreise-Krankenversicherung. Bei der Abrechnung läuft es so, dass der Kunde der Versicherung schriftlich mitteilt, warum er behandelt werden musste, die Rechnungen beifügt und die Kontoverbindung nennt, auf die das Geld überwiesen werden soll. Innerhalb von zwei Wochen ist die Erstattung in der Regel auf dem Konto. Wichtig aber ist, dass es die Originalbelege sind, die bei der Versicherung eingereicht werden.

Folgende Angaben müssen darin unbedingt enthalten sein: Name und Anschrift des Arztes, Name der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung, der Behandlungszeitraum und die Art der erbrachten Leistungen. Ansonsten kann es Schwierigkeiten geben. Das zeigt eine Fülle von Gerichtsurteilen zur Auslandsreise-Krankenversicherung. Oft ist auch die Ausschlussliste im Kleingedruckten lang: Für eine durch „Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung“ bedingte Behandlung zahlt die Krankenversicherung meist ebenso wenig wie für Behandlungen wegen einer Schwangerschaft. Auch für Zahnersatz, Einlagefüllungen oder prophylaktische Leistungen gibt es üblicherweise keine Erstattung.

Bei manchen Ländern mit erschwerten Kontrollmöglichkeiten, etwa in der Karibik, sollen Krankenversicherer dem Vernehmen nach besonders pingelig sein. Grund: Die Versicherer vermuten Betrug mit gefälschten Quittungen. Dennoch kann nicht verlangt werden, dass Rechnungen durch die Ärztekammer und das Außenministerium vor Ort bestätigt werden, urteilte das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 5 U 22/90) im Fall eines Urlaubers, der in der Dominikanischen Republik zum Arzt gegangen war.

Wegen der hohen Kosten sind es meist Streitereien um Rücktransporte, die die Gerichte beschäftigen. Nach den meist einheitlich verwendeten Versicherungsbedingungen muss der Krankenversicherer den Rücktransport nur dann übernehmen, wenn im Aufenthaltsland eine „ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist.“ Was ausreichend ist, darüber lässt sich streiten. Eine Bandscheiben-Operation in Tunesien ist beispielsweise nicht zumutbar, entschied das Landgericht Paderborn (Aktenzeichen: 3 O 151/99). Die Rückreisekosten von umgerechnet mehr als 10000 Euro musste daher die Krankenversicherung begleichen. Auch Verständigungsschwierigkeiten können ein versicherter Grund sein, die Heimreise anzutreten, urteilte das Landgericht Bremen (Aktenzeichen: 2O 2324/96 b).

Für all diejenigen, die ihren Urlaub noch vor sich haben, empfiehlt es sich daher „vor Reiseantritt, die Klauseln genau anzuschauen“, sagt der gerichtlich zugelassene Versicherungsberater Michael Kronenberg. „Das kann helfen, Überraschungen zu vermeiden.“ Vor allem sollte überprüft werden, welche Behandlungen überhaupt versichert sind. Ist das nicht eindeutig ersichtlich, sollte auf jeden Fall nachgefragt werden.

Viele Versicherer verlangen zum Beispiel, dass der Kunde sich telefonisch mit dem Notruf-Service in Verbindung setzt, wenn eine Krankenhausbehandlung oder ein Rücktransport notwendig werden. Deshalb ist es von Vorteil, wenn man im Urlaub die entsprechende Nummer auch dabei hat.

Andreas Kunze

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