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Wirtschaft: Ein erster Sieg für die Mobilfunkkunden

Prepaid-Guthaben dürfen nicht ohne weiteres nach einem Jahr verfallen

Für viele Mobilfunkkunden ist es ein großes Ärgernis: Sie nutzen ihr Handy nur selten und wollen daher keinen Vertrag abschließen. Aber wenn sie nicht aufpassen, verfällt das Guthaben auf ihrer Prepaid-Karte. Der Kunde leistet eine Vorauszahlung und nach zwölf, manchmal schon nach sechs Monaten, ist das Geld verloren – es sei denn, er zahlt erneut auf das Prepaidguthaben ein. Verbraucherschützer haben diese Vertragsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aller vier Netzbetreiber in Deutschland schon lange kritisiert. Sie halten es für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in München in einem Verfahren gegen 02 gibt der klagenden Verbraucherzentrale Baden- Württemberg nun recht.

Das OLG bestätigte darin eine Entscheidung des Landgerichts München vom Februar dieses Jahres. Danach ist unter anderen die Klausel von O2 unzulässig, wonach ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird. Auch nicht verfallen darf dem Urteil zufolge ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages (Aktenzeichen: 29 U 2294/06).

O2 hatte betont, dass ohne die Verfallklausel durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden erhebliche Verwaltungskosten entstünden. Die Guthaben müssten registriert und dann auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Dieser Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid-Handys oft nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden. Die anderen Netzbetreiber T-Mobile, Vodafone und E-Plus, die vergleichbare Klauseln haben, argumentieren ähnlich. Doch die Argumente ließen die Richter nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Aufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei.

Das OLG hat keine Revision zugelassen. Dennoch wird das Urteil erst rechtskräftig, wenn die schriftliche Begründung in einigen Wochen vorliegt. Dann hat O2 noch die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen, weil die Revision nicht zugelassen wurde.

Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, sieht im Urteil eine Stärkung der Verbraucherrechte. Doch es gibt noch viel zu tun: Denn der Spruch gilt unmittelbar nur für die Kunden von O2, nicht aber für die Kunden anderer Netzbetreiber. Was O2 tun wird, ist noch offen. „Wir warten die Urteilsbegründung ab“, sagt eine Sprecherin. Das sagen auch die Sprecher der anderen Unternehmen.

Was kann der Kunde tun? „Wer ein verfallenes Guthaben zurückfordern will, muss es individuell einklagen“, sagt Christian Fronczak vom Verbraucherzentrale-Bundesverband. Auch Kunden anderer Netzbetreiber fordert er auf, das Geld zurückzufordern. Lehnen die Unternehmen ab, kann man sich wiederum an die Verbraucherzentrale wenden, die gegen unzulässige Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen klagen kann. In Baden-Württemberg sind bereits rund 100 Beschwerden von Kunden anderer Netzbetreiber eingegangen. „Wir prüfen die Anfragen und leiten sie an unsere Anwälte weiter“, sagt Sievering-Wichers. Bereits am 26. Juli erwartet der Verbraucherzentrale-Bundesverband ein Urteil vom Landgericht Düsseldorf in ähnlicher Sache gegen Vodafone. mit dpa

Verbraucherzentrale Berlin, Telefon: 030/21485-0, Verbraucherzentrale Baden- Württemberg, Telefon: 01805/505999 (zwölf Cent pro Minute).

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