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Wirtschaft: Muss ich morgens um vier fliegen?

Muss ich morgens um vier fliegen?

Wir sind kürzlich für sieben Tage in einen Pauschalurlaub nach Side in die Türkei gefahren. Drei Tage vor der geplanten Rückreise teilte der Reiseveranstalter mit, dass der Abflug mit der gleichen Airline nicht wie gebucht um 15.40 Uhr, sondern mit geänderter Flugnummer bereits am frühen Morgen um 4.40 Uhr stattfindet. Der Flug um 15.40 Uhr sei gestrichen worden. Können wir Schadenersatz verlangen?

Am 17. Februar 2005 trat die EU-Verordnung Nr. 261/2004 in Kraft. Diese sieht für Fälle der Nichtbeförderung (Überbuchung) höhere Ausgleichsleistungen als bisher vor. Bei Verspätungen können die Kunden Betreuungsleistungen verlangen und haben gegebenenfalls ein Rücktrittsrecht, bei Flugausfällen (Annullierungen) gibt es gestaffelte Ausgleichsleistungen, wenn der Passagier nicht rechtzeitig informiert wurde. Achtung: Auch bei Flügen innerhalb einer Pauschalreise sind solche Ansprüche stets an die Airline und nicht an den Reiseveranstalter zu richten!

Nach Artikel 3 Abs. 2 Bst. b findet die Verordnung auch dann Anwendung, wenn die Fluggäste von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, egal aus welchen Gründen. Die Fluggesellschaft kann sich nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung entlasten, wenn sie nachweisen kann, dass eine Annullierung des Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände (schlechte Wetterverhältnisse, streikende Fluglotsen) erfolgte, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Daher müsste die Airline in Ihrem Fall zahlen, wenn sie sich nicht entlasten kann. Nach Bst. c) III) entfallen die Ausgleichsleistungen unter anderem dann, wenn die Fluggäste über die Annullierung in weniger als sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten. Das müsste es ihnen aber ermöglichen, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall nicht erfüllt, da die Urlauber weit mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit, nämlich elf Stunden früher, den Rückflug antreten mussten!

Die Höhe der Ausgleichsleistungen beträgt 400 Euro pro Person bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km. Die Airline kann den Entschädigungsbetrag halbieren (hier auf 200 Euro), wenn die Urlauber nicht später als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges ankommen. Zahlt die Airline nicht, können Sie sich an die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle Mobilität (www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org) wenden.

an Sabine Fischer

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