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PRODUKTHAFTUNG: Den Schaden zahlt der Hersteller

DER FALLKeine zwei Wochen ist es her, da hat Karsten den neu gekauften Brandmelder an seine Schlafzimmerdecke geschraubt. Dann das Unglück: In seiner Wohnung bricht ein Brand aus, die Einrichtung ist zerstört und Karsten liegt mit Rauchvergiftung im Krankenhaus.

DER FALL

Keine zwei Wochen ist es her, da hat Karsten den neu gekauften Brandmelder an seine Schlafzimmerdecke geschraubt. Dann das Unglück: In seiner Wohnung bricht ein Brand aus, die Einrichtung ist zerstört und Karsten liegt mit Rauchvergiftung im Krankenhaus. Sein neuer Brandmelder hat ihn nicht gewarnt – obwohl die Wohnung voller Rauch war.

DAS GESETZ

Karsten kann sich wehren. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet bei fehlerhaften Produkten und technischen Defekten der Hersteller für Schäden an Leib, Leben und Eigentum. Und das verschuldensunabhängig. Das heißt: Karsten muss nicht beweisen, dass ihn der Brandmelder nicht rechtzeitig gewarnt hat. Die Beweislast liegt beim Hersteller.

SELBER SCHULD?

Karsten müsste den Schaden nur dann selber zahlen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hätte. Wenn er sich etwa zu lange Zeit gelassen hätte, die Wohnung zu verlassen. Fahrlässig hätte er auch gehandelt, wenn er eine Rückrufaktion für die Brandmelder ignoriert hätte.

KLEINE SCHÄDEN

Bei kleineren Schäden sollten Kunden versuchen, sich außergerichtlich mit dem Hersteller zu einigen. Erst wenn sich die Produzenten nicht kulant zeigen, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

WER HAFTET?

Aber was macht Karsten, wenn auf der Verpackung kein Hersteller angegeben ist? In diesem Fall hilft ihm der Gang zum Baumarkt, in dem er den Brandmelder gekauft hat. Der Händler muss herausfinden, wer die fehlerhafte Ware produziert hat. Dafür hat er vier Wochen Zeit. Nennt er in dieser Frist seinen Zulieferer nicht, haftet der Händler in voller Höhe.

Schwieriger kann es werden, wenn der Zulieferer des Baumarktes selbst nur ein Zwischenhändler ist. Dann wird der Zwischenhändler an seinen eigenen Zulieferer verweisen. Eine solche Handelskette kann über mehrere Stationen gehen, nicht selten enden sie bei kleinen asiatischen Betrieben.

So weit muss der Kunde die Produktionskette aber nicht zurückverfolgen. Das Produkthaftungsgesetz hat für solche Fälle die Rechtsfigur des „Quasi-Herstellers“ geschaffen. Damit ist der Zulieferer gemeint, der das Produkt in die EU einführt. Wurde der Brandmelder also in China zusammengeschraubt und von einem polnischen Zulieferer an den Baumarkt verkauft, zahlt der polnische Betrieb für den Brand.

BEWEISE

Verbraucher sollten im Schadensfall Fotos von dem Produkt machen, Beweise sichern und Zeugen hinzuholen. Außerdem sollten die Kunden Verpackungen und Kassenbons aufheben, um im Ernstfall nicht lange nach Hersteller und Verkäufer suchen zu müssen. jpe

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