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RECHTS Frage: An Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Wird bei der Alters-Grundversorgung auch das Einkommen des in der gemeinsamen Wohnung mitwohnenden Lebenspartners (Bedarfsgemeinschaft) durch Anrechnung mit berücksichtigt oder erfolgt die Leistung aus der Grundversorgung ohne Rücksicht auf das Einkommen des Lebenspartners?

Wird bei der Alters-Grundversorgung auch das Einkommen des in der gemeinsamen Wohnung mitwohnenden Lebenspartners (Bedarfsgemeinschaft) durch Anrechnung mit berücksichtigt oder erfolgt die Leistung aus der Grundversorgung ohne Rücksicht auf das Einkommen des Lebenspartners?

Das Gesetz zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde ursprünglich als eigenständiges Gesetz beschlossen, zum 1. Januar 2005 jedoch in das SGB XII (Sozialhilfe) eingegliedert. Die Paragrafen 19 Absatz 1 und 20 SGB XII gelten auch bei Nachfragen nach Leistungen der Grundsicherung wie in Ihrem Fall.

Das Einkommen des Lebenspartners einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist anzurechnen. Der Einsatzbetrag ergibt sich aus der Differenz des eigenen Einkommens, also der Nettorente und des fiktiven Bedarfs im Fall der Grundsicherung im Alter. In der Regel handelt es sich dabei um den gleich hohen Betrag, den der Lebenspartner beanspruchen könnte, nämlich den halben Regelsatz. Das sind derzeit 316 Euro zuzüglich der halben Miete. Abweichen können die Rechnungsbeträge bei unterschiedlichem Mehrbedarf, etwa bei Schwerbehinderung oder Mehraufwand für Ernährung. Diese werden dann auch dem zahlungskräftigen Partner belassen.

Im Bereich der Grundsicherung im Alter gibt es keine Bedarfsgemeinschaft, sondern Haushaltsgemeinschaften, die sich mit gravierenden Folgen unterscheiden können. Im Falle einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft findet die Anrechnung wie oben dargestellt statt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht Kriterien aufgestellt, die auch in die Vermutungsliste des Paragrafen 7 SGB II eingeflossen sind.

Erklärt der leistungsfähige Lebenspartner aber, dass er nicht gewillt ist, eine so weit gehende Gemeinschaft zu bilden und etwaige Vorleistungen nur als Vorschuss wegen des akuten Notfalls erbracht hat, kann sein Einkommen bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter nicht berücksichtigt werden. Nur der Mietanteil, der entweder als Untermieter gemäß Vertrag oder als Mitmieter – dann sicher die Hälfte der Miete – zu zahlen ist, mindert den Bedarf desjenigen, der Grundsicherung im Alter beantragt. Glaubt das Grundsicherungsamt dies nicht, hat es den Nachweis zu führen, dass eine weitergehende Haushaltsgemeinschaft besteht. Eine Vermutung beim Zusammenleben wie bei der Sozialhilfe gibt es im Bereich der Grundsicherung im Alter nicht. Foto: Thilo Rückeis

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An Reinhard Jäger

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