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RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Senkt das Erbe die Grundsicherung?

Ich bekomme seit Anfang des Jahres Altersgrundsicherung. Nun steht eine kleine Erbschaft an. Wie viel darf ich davon behalten? Oder wird alles auf die Grundsicherung angerechnet?

Grundsicherungsleistungen erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann. Eine Erbschaft gilt dabei als Einmaleinkommen, wenn sie während des Bedarfszeitraums „zufließt“.

Nachdem sich mehrere Sozialgerichte mit ihrer grundsätzlichen Einstufung der Erbschaft als Vermögen gegen höhere Instanzen nicht durchsetzen konnten, hat man den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und für das Gebiet des SGB II dem Bundessozialgericht und seinem Urteil vom 30.Juli 2008 zu folgen. Danach gilt: Alles, was vor Antragstellung beim Grundsicherungsträger zufließt, ist Vermögen und alles, was danach kommt, ist Einkommen.

Die Folgen sind gravierend. Ist die Erbschaft Vermögen, kann nämlich das Schonvermögen nach Paragraf 90 Absatz 2 SGB X behalten werden. Das zahlt sich aus: Für Alleinstehende macht das einen Barbetrag von 2600 Euro aus. Aber auch eine angemessene Hausratsausstattung oder Gegenstände, deren Verwertung eine Härte bedeuten würde, dürfen die Erben behalten, wenn die Erbschaft als Vermögen gilt. Und das unter Vorwegabzug einer eventuellen Erbschaftsteuer oder der Kosten für den Erbschein.

Diese Kosten werden auch beim Einmaleinkommen abgezogen, der Rest der Erbschaft wird dann aber auf zwölf Monate aufgeteilt. Wenn damit der Lebensunterhalt einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung bestritten werden kann, ist kein Bedarf mehr da für Grundsicherung. Behalten kann man von der Erbschaft, die in Geld besteht, also nichts. Ob Familienerbstücke einen Geldeswert haben oder ob deren Veräußerung eine Härte bedeuten würde, ist im Einzelfall zu beurteilen. Hier kann man keine pauschale Linie vorgeben.

Sollte man die Erbschaft ausschlagen, wäre das eine Möglichkeit? Ein Erbverzicht zugunsten Dritter empfiehlt sich nicht, außer es liegen gute sozialrechtliche Gründe vor. Das Nachlassgericht meldet den Verzicht dem Finanzamt – Paragraf 34 ErbStG –, und dieses gleicht die Daten wiederum mit dem Grundsicherungsamt gemäß Paragraf 118 SGB XII ab. Dies kann dann zur Leistungsminderung bei dem Erben führen, der die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Zum entscheidenden Faktor wird der Bedarfszeitraum. Er beginnt mit dem Ersten des Monats der Antragstellung und dauert in der Regel ein Jahr.

Wer das Glück haben sollte, die Erbschaft erst zum Ende des Bedarfszeitraumes zu erhalten, sollte nicht vorschnell einen neuen Antrag stellen. Es könnte sich lohnen, einen Monat auszusetzen. Das kann dazu führen, dass man unterm Strich von der Erbschaft mehr behalten kann, als es sonst der Fall wäre.Foto: Thilo Rückeis

an Reinhard Jäger

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