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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Unterhalt von der Steuer absetzen?

Meine beiden Söhne (20 und 22 Jahre) studieren in Berlin und haben jeweils eine eigene Wohnung. Für beide Kinder zahle ich zusammen 696 Euro monatlichen Unterhalt. Beide Söhne haben kein eigenes Einkommen und bekommen nur noch Unterhalt von meiner geschiedenen Frau, so dass jeder im Monat 640 Euro zur Verfügung hat. Für den jüngeren Sohn erhalte ich 154 Euro Kindergeld. Ich habe zudem noch eine 15 Jahre alte Tochter. Sie wohnt bei meiner geschiedenen Frau. Für meine Tochter zahle ich monatlich 443 Euro Unterhalt. Kann ich den Unterhalt von der Steuer absetzen?

Für die drei unterhaltsberechtigten Kinder besteht offenbar ein Kindergeldanspruch beziehungsweise ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages. Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind grundsätzliche jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und darüber hinaus der Nachwuchs, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Derzeit gilt durch eine Übergangsregelung in den meisten Fällen sogar noch das 27.Lebensjahr.

Mit dem Kindergeld beziehungsweise dem Kinderfreibetrag sind Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich abgegolten. Als außergewöhnliche Belastungen sind Unterhaltsaufwendungen an Angehörige nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Deshalb können Sie die Unterhaltsaufwendungen steuerlich nicht absetzen. Erst wenn der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag entfällt, können Sie Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Für Ihre studierenden Söhne, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen, können Sie jedoch einen steuerlichen Freibetrag in Anspruch nehmen. Damit soll der Sonderbedarf abgegolten werden. Voraussetzung: Die Kinder befinden sich in der Berufsausbildung, sind auswärtig untergebracht und volljährig, es besteht Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Dann können Sie einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.

Da Sie und Ihre geschiedene Ehefrau für dieselben Kinder die Voraussetzungen auf einen Ausbildungsfreibetrag erfüllen, kann dieser Freibetrag nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht dabei grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Nur bei einem gemeinsamen Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung möglich. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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