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Wirtschaft: Rechtsfrage an Stefan Braatz - Deutsche Rentenversicherung (Bund)

Bringt die Schule eine höhere Rente?

Seit Wochen nervt mich die Rentenversicherung. Ich soll Nachweise bringen für meine Zeit auf dem Gymnasium und für mein abgebrochenes Studium. Ich finde das lästig und unnötig. Für die Zeiten meines Schulbesuchs und meines Studiums gibt es doch sowieso keine höhere Rente mehr, oder? Was passiert, wenn ich nicht kooperiere?

Ebenso wie Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder des Mutterschutzes können Zeiten einer schulischen Ausbildung bis zu acht Jahren in der Rentenversicherung als sogenannte Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn sie nach dem 17. Lebensjahr liegen. Infrage kommen hierbei Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuche sowie die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

Allerdings ist zwischen der Anerkennung als rentenrechtliche Zeit und der Anrechnung im Leistungsfall – also der Frage, ob diese Zeiten eine höhere Rente bringen – zu unterscheiden: Denn bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2009 wirken sich, wie Sie richtig bemerken, Schul- und Hochschulzeiten nicht mehr rentensteigernd aus. Lediglich Fachschulen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, dies im bisherigen Umfang von bis zu drei Jahren, erhöhen die Rente.

Doch obwohl Ausbildungszeiten die Rente nicht mehr unmittelbar steigern, werden sie bei einer Kontenklärung immer abgefragt und, wenn sie nachgewiesen werden, in Ihrem Versicherungskonto gespeichert. Aus gutem Grund: Die Anerkennung als Ausbildungs-Anrechnungszeit führt immerhin dazu, dass keine Rentenlücke entsteht – die Ausbildungszeiten helfen weiterhin mit, bestimmte „versicherungsrechtliche Voraussetzungen“, zum Beispiel für die Erwerbsminderungsrente, zu erfüllen.

Daneben zählen die Ausbildungszeiten bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren bei der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren mit. Diese Mindestversicherungszeit ist für bestimmte Renten vor dem 65. Lebensjahr maßgeblich, etwa für die Altersrente an langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Was passiert, wenn Sie nicht kooperieren? Sie werden in der Regel einmal an das Einsenden von Unterlagen erinnert und dabei auf Ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Sollten Sie sich trotzdem nicht äußern, kann der Antrag „nach Aktenlage“ abgeschlossen werden. Sie erhalten dann einen Bescheid, mit dem alle nachgewiesenen – also der Rentenversicherung aktuell bekannten – Zeiten festgestellt werden. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch Unterlagen nachreichen wollen, ist dies aber grundsätzlich möglich.

Ein Hinweis: Für Ausbildungszeiten, die aus verschiedenen Gründen nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, besteht für Sie die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Hierzu sollten Sie sich bei Ihrem Rentenversicherer beraten lassen.

an Stefan Braatz

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