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Rechtsfrage: Bringt die Familie mehr Rente?

Stefan Braatz von der Deutschen Rentenversicherung Bund erläutert, welche Familienkomponenten in der Rentenversicherung enthalten sind.

In Kürze bekomme ich, 34, mein erstes Kind. Ich habe nach dem Abitur studiert und einige Jahre gearbeitet. Jetzt, wo ich so kurz vor meiner Elternzeit stehe, mache ich mir Gedanken darüber, was die Rentenversicherung eigentlich für Familien tut. Können Sie mich aufklären?

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Leistungen mit Familienbezug. Ein starkes Element ist die Honorierung der Kindererziehung. Für die Erziehung eines nach 1991 geborenen Kindes werden drei Jahre Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung angerechnet. Dazu werden dem Versicherungskonto desjenigen Elternteils, der das Kind überwiegend erzogen hat – in der Regel die Mutter – Pflichtbeiträge gutgeschrieben. Haben sich beide Eltern gemeinsam und gleichermaßen um ihr Kind gekümmert, sind die Beiträge ebenfalls der Mutter gutzuschreiben. In der Höhe entsprechen sie den Beiträgen eines Arbeitnehmers, der 2010 etwas mehr als 32 000 Euro brutto im Jahr verdient hat. Die Kindererziehungszeiten zählen wie andere Pflichtbeiträge bei der Wartezeit für eine Rente und beim Erfüllen von bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit.

Im Endeffekt resultiert aus der Erziehung eines Kindes ein Rentenanspruch von fast 82 Euro monatlich. Dies gilt für Kinder, die seit 1992 geboren wurden. Für Kinder, die bis 1991 geboren wurden, beträgt die Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung ein Jahr, die Rentensteigerung hieraus beträgt rund 27 Euro monatlich. Zusätzlich gibt es für jedes Kind, egal ob bis 1991 oder ab 1992 geboren, sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten. Diese belaufen sich auf zehn Jahre pro Kind. Sie erhöhen die Rente zwar nicht unmittelbar, helfen aber mit, Lücken in der Versicherungsbiografie zu schließen. Dadurch erhöhen sie die Rente indirekt. Kinderberücksichtigungszeiten zählen aber auch bei verschiedenen Wartezeiten mit, etwa der für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Zu der dort geforderten Wartezeit von 45 Jahren zählen auch Kinderberücksichtigungszeiten.

Weitere Familienkomponente in der Rentenversicherung ist die Berücksichtigung von Zeiten der familiären oder nachbarschaftlichen häuslichen Pflege. Diese Pflegepersonen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht. Hierbei sind also nicht die hauptberuflich angestellten Mitarbeiter von gewerblichen Pflegediensten gemeint, die während ihrer Arbeitszeit pflegebedürftige Menschen betreuen. Begünstigt sind vielmehr in der Regel Angehörige von Pflegebedürftigen, die diese wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegen, soweit die zu pflegende Person Leistungen von einer Pflegekasse erhält. Die Pflegeperson darf daneben aber höchstens 30 Stunden in der Woche anderweitig beschäftigt oder selbstständig tätig sein.

Familienbezogene Leistungen gibt es auch im Todesfall. Hierzu zählen Witwen- und Witwerrenten bei Tod des Ehegatten oder Lebenspartners.

Darüber hinaus gibt es für Geschiedene eine Erziehungsrente bei Tod des früheren Ehegatten oder Lebenspartners. Halb- oder Vollwaisenrenten werden beim Tod eines oder aller unterhaltspflichtiger Elternteile gezahlt.

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