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Rechtsfrage: Welcher Preis ist verbindlich?

Gabriele Francke, Verbraucherzentrale Berlin, antwortet auf Leserfragen.

Ich war am Samstag in der Zoohandlung und wollte Hundefutter kaufen. Das Lieblingsfutter meines Hundes war im Sonderangebot und sollte 44 Cent statt der sonst üblichen 69 Cent kosten. Das stand zumindest an dem Regal. Als ich bezahlen wollte, sagte die Kassiererin, die Aktion sei am Vortag ausgelaufen. Das Futter koste jetzt 69 Cent. Geht das?

Wer ärgert sich nicht, wenn mit vermeintlichen Sonderangeboten geworben wird, die dann im Laden gar nicht vorhanden sind oder nur zu einem teureren Preis verkauft werden. Und das womöglich noch nach einer längeren Anfahrt in der Hoffnung, ein Schnäppchen zu machen.

Der Ärger wird noch gesteigert, wenn die Frage nach den Rechten des Verbrauchers gestellt wird. Die in den Regalen befindlichen Warenangebote in Einzelhandelsgeschäften wie auch die schriftliche Werbung für bestimmte Waren in Zeitschriften, Zeitungsbeilagen, Internet oder im Fernsehen dienen in erster Linie als reine Übersicht über das jeweilige Warenangebot der Anbieter. Dieses Warenangebot muss mit zuordnenbaren Preisen ausgezeichnet sein.

Fehlt es an der Preisauszeichnung, die meist an der Ware oder am Regal angebracht ist, liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, der durch die Gewerbeämter als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei verpackten Waren nach der Preisangabenverordnung an den Regalen sogar der Grundpreis der Ware neben dem Verkaufspreis angegeben sein muss. Die falsche oder fehlende Preisauszeichnung ist aber nicht nur eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, sondern verstößt auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Solche Verstöße werden etwa durch die Verbraucherzentrale verfolgt – meist mit Erfolg.

Auch in Ihrem Fall liegt ein Verstoß sowohl gegen die Preisangabenverordnung als auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor. Preisklarheit und Preiswahrheit sind hier keinesfalls gewährleistet. Aber leider haben beide gesetzliche Regelungen keine unmittelbare Auswirkung auf individuelle Ansprüche des Verbrauchers. Der Kunde kann also nicht die Ware zum günstigeren Preis fordern. Der Kaufvertrag zwischen dem Einzelhändler und dem Kunden wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschlossen. Der Kaufvertrag kommt unabhängig von der Preisauszeichnung an der Ware erst an der Kasse zustande.

Juristisch gesehen gibt der Verbraucher dort ein Kaufangebot ab. Das Verkaufspersonal kann das Angebot annehmen, in dem es den Preis eingetippt und die Ware übergeben wird. Der Verkäufer kann das Kaufangebot aber auch ablehnen, indem er einen höheren Preis fordert. Dem Kunden bleibt dann nur die Wahl, auf den Kauf zu verzichten oder den höheren Preis zu bezahlen. Das Hundefutter für den Preis von 44 Cent können Sie nicht erzwingen. Foto: Thilo Rückeis

an Gabriele Francke

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