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Wirtschaft: Schöne Bescherung

Ob bei Einkauf, Bestellung oder später beim Umtausch: Wie Sie Ärger mit Weihnachtsgeschenken vermeiden können

Alle Jahre wieder eilen Menschen im Advent in Läden und Postfilialen, um Präsente für ihre Liebsten zu besorgen oder an entfernte Verwandte zu verschicken. Gleich nach den Feiertagen werden die Enttäuschten aktiv und geben Geschenke zurück oder versuchen, Internet-Bestellungen zurückzusenden. Keine schöne Bescherung. Deshalb gibt der Tagesspiegel schon heute Tipps für eine stille Nacht.

EINKAUF

Einen rechtlichen Anspruch auf Umtausch gibt es nicht. Daher lohnt es sich, Verwandte, Freunde und Bekannte beiseite zu nehmen und nach ihren Wünschen zu fragen. So lassen sich Fehlkäufe vielleicht vermeiden. Wer zum Fest lieber Gutscheine verschenkt, darf davon ausgehen, dass sie mindestens ein Jahr gültig sind, also bis Weihnachten 2007. Will der Händler eine kürzere Frist vereinbaren, ist das nicht rechtens. Unbefristete Gutscheine wiederum verfallen erst nach drei Jahren. Anders ist das bei sogenannten termingebundenen Leistungen wie etwa bei Gutscheinen für Konzert-, Theater- oder Sportkarten. Hatte der Verkäufer innerhalb der vereinbarten Frist keine geeigneten Veranstaltungen im Angebot, muss der Händler das Geld zurückerstatten. Allerdings darf er seinen entgangenen Gewinn von 20 bis 25 Prozent des Preises einbehalten.

Eines sollte man bei aller Liebe nicht: bei knapper Kasse Kredite von Versandhäusern oder Elektromärkten annehmen, um anderen ein besonderes Fest zu bereiten. Das Risiko, dass der Zahlplan für den Kredit nicht eingehalten werden kann, ist häufig zu groß. Nicht selten reichen eine Krankheit, ein Unfall oder andere unvorhergesehene Ausgaben aus, und schon tappen Menschen mit niedrigem Einkommen in die Schuldenfalle.

BESTELLUNG

Schnell noch Geschenke kaufen, ohne Gedrängel und Anstehen – der Einkauf per Katalog, TV-Shopping oder Internet machen es möglich. Spätester Bestelltermin ist oftmals der 19. Dezember, teilweise auch früher. Doch nicht alles, was bequem von zu Hause aus bestellt werden kann, bereitet auch Freude. Beim Online-Einkauf gilt: Vorsicht beim Bezahlen mit EC- oder Kreditkarte. Wird keine verschlüsselte Übertragung der persönlichen Daten gemäß SSL-Standard (Secure Socket Layer) angeboten, ist vom Gebrauch abzuraten. Auch bei der Zahlung per Einzugsermächtigung kann die eigene Bankverbindung schnell in falsche Hände geraten. Am sichersten ist der Kauf auf Rechnung. Dafür verlangen Händler jedoch immer häufiger Zusatzgebühren.

Bestellungen bei Versandhändlern unterliegen dem Fernabsatzgesetz. Wer per Postkarte, Brief, Telefon, Fax, E-Mail oder Mausklick bestellt, kann den Kauf binnen 14 Tagen widerrufen. Gleiches gilt übrigens für Haustürgeschäfte. Feiertage verlängern die Frist nicht. Nur wenn der Händler nicht ausdrücklich auf das zweiwöchige Widerrufsrecht hinweist, verlängert es sich auf sechs Monate. Vorsicht ist auch bei Bestellungen im Ausland geboten: Nicht alle Versandhändler liefern nach Deutschland. Genaueres ist in den Lieferbedingungen nachzulesen. Bei Internethändlern kann zwar probeweise bestellt werden. Doch verlassen sollte man sich darauf nicht. Oftmals kommt es zu höheren Versandgebühren und längeren Lieferzeiten. Laut EU-Recht sind bis zu 30 Tage akzeptabel. Für Weihnachtsgeschenke aus dem Ausland kann es daher schon zu spät sein. Sollte es doch noch mit der Lieferung klappen, dürfen Waren aus dem EU-Ausland binnen zwei Wochen zurückgegeben werden.

VERSAND

Selbstgepackte Weihnachtspakete sind eine tolle Idee, um auch Menschen zu bedenken, die nicht zum Fest nach Hause kommen können. Damit Präsente noch rechtzeitig im Ausland ankommen, sind Termine einzuhalten (siehe Kasten). Bei Sendungen innerhalb Deutschlands bleibt mehr Zeit. Jedoch verlängern sich bei vielen Paketdiensten vor den Feiertagen die Laufzeiten. Eilsendungen am 22. oder 23. Dezember werden richtig teuer.

Wer sich auf ein Gewicht von zwei Kilogramm beschränkt, fährt mit dem Päckchen der Deutschen Post (DHL) für 4,30 Euro günstig. Beim Konkurrenten GLS kommt es dagegen auf die Größe an. Das Höchstgewicht liegt bei 40 Kilogramm. Je nach Größe steigen die Preise von vier bis 13,80 Euro. Letzter Abgabetermin ist bei beiden Anbietern der 19. Dezember.

Rivale Hermes verschickt Sendungen mit einem Gewicht von bis zu 25 Kilogramm. Am günstigsten ist der Versand von Päckchen für 3,70 Euro, deren längste und kürzeste Seite in der Summe jedoch nicht mehr als 50 Zentimeter ergeben dürfen. Bei einer summierten Länge von zwischen 50 und 80 Zentimeter werden 5,90 Euro fällig, für größere Sendungen 8,90 Euro. Spätester Abgabetermin ist der 20. Dezember. Lediglich bei Hermes und GLS ist in dieser Preisklasse eine Versicherung der Sendung von 500 beziehungsweise 750 Euro inklusive.

UMTAUSCH

Die frohe Botschaft vorweg: Obwohl sie rechtlich nicht dazu verpflichtet sind, nehmen viele Händler unliebsame Weihnachtsgeschenke wieder zurück oder tauschen sie um. Das Entgegenkommen beruht auf der Kulanz der Händler. Wer sichergehen will, vereinbart deshalb gleich beim Einkauf ein Umtausch- oder Rücktrittsrecht, am besten schriftlich auf der Rückseite des Kassenbons. Die einzige Forderung der Verkäufer ist meist: Die Ware muss originalverpackt sein. Das gilt insbesondere für Bücher, CDs, DVDs und Computer-Software.

Bei Fernabsatzgeschäften wie Internet-Bestellungen gilt dagegen ein vierzehntägiges Rückgaberecht ab Erhalt der Ware. Voraussetzung ist auch hier die Unversehrtheit der Produkte. Außerdem darf es sich nicht um individuelle Anfertigungen wie Maßanzüge handeln. Bei einem Wert von unter 40 Euro darf der Verkäufer dem Besteller allerdings die Rücksendekosten in Rechnung stellen. Ist die Bestellung mehr wert und wurde wenigstens teilweise vorab bezahlt, darf der Kunde die Ware unfrei zurückschicken. Das Porto muss der Händler bezahlen. Gefällt das Weihnachtsgeschenk nicht, sollte es dringend vor Silvester umgetauscht werden. Danach können Händler die Steuererhöhung von drei Prozent aufschlagen. Statt 16 Prozent wären dann 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig. Noch streiten sich Verbraucherschützer darüber, ob Verkäufer schon beim Kauf auf diese Möglichkeit hinweisen müssen.

REKLAMATION

Wenn die verschenkte Ware beschädigt oder fehlerhaft ist, dann greift die Gewährleistung. Die muss jeder Händler seinen Kunden zwei Jahre lang garantieren – auch auf reduzierte Produkte. Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, mangelhafte Ware nachzubessern oder für deren Ersatz zu sorgen. Kann oder will der Händler das nicht, dürfen Kunden eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder das Geschäft sogar rückgängig machen. Rein rechtlich müssen sich Enttäuschte zwei Nachbesserungen gefallen lassen, nicht aber, dass der Händler auf den Hersteller des Produkts verweist.

Der Kassenbon gilt dabei als Beleg für den Einkauf. Aber auch Zeugenaussagen und Kontoauszüge müssen vom Verkäufer anerkannt werden. Der Kunde muss dem Händler außerdem beweisen, dass der Fehler an der Ware bereits beim Kauf vorgelegen hat. Darauf verzichten viele Hersteller in den ersten sechs Monaten ab Kauf. Deshalb kann eine Reklamation beim Hersteller wesentlich einfacher sein. Die Kosten für eine Abholung oder Rücksendung der Ware trägt dann in jedem Fall der Hersteller.

Manuel Köppl

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