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Verbraucherschutz: Ikea darf nicht bei den Preisen mogeln

Ikea darf im Internet nicht mit irreführend niedrigen Preisen werben. Die im Netz genannten Preise dürfen nicht unter denen liegen, die Kunden im Laden tatsächlich zahlen müssen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main jetzt auf Klage der Berliner Verbraucherzentrale (VZ) entschieden.

Berlin -  Das Problem: Wenn Kunden im Internet recherchierten, ob Artikel in bestimmten Möbelhäusern vorrätig waren, hatten die schwedischen Möbelhändler bei der Recherche Preise genannt, die teilweise unter den vor Ort tatsächlich verlangten Preisen lagen. So hatte eine Kundin in der Spandauer Filiale für verschiedene Produkte mehr zahlen müssen, als ihr auf der Website angezeigt worden war.

Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale hatte Ikea eine Änderung der Website angekündigt. Doch entgegen dem Versprechen gab es bei einigen Artikeln auch in den vergangenen Tagen noch entsprechende Differenzen.

Die Frankfurter Richter untersagten Ikea jetzt solche Praktiken. Für jede Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro fest oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Ikea-Deutschland-Verkaufs-GmbH. Das Urteil (Az. 2-03 O 274/09) ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Eine Stellungnahme von Ikea war am Freitag nicht zu erhalten.

Verbraucher profitieren von dem Urteil nicht unmittelbar. „Man kann im Möbelhaus vor Ort unter Hinweis auf das Internet keinen Preisnachlass verlangen“, sagte Peter Lischke von der VZ.du-/hej

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