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Wirtschaft: Wann die Versicherung zahlt

Unfallopfer können ein Ersatzauto verlangen

Die Grundregel ist einfach: Wer ohne eigenes Verschulden in einen Unfall gerät, und sein Auto in die Werkstatt bringen muss, hat in der Wartezeit Anspruch auf einen Mietwagen. Den zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Allerdings gibt es einige Einschränkungen, die man beachten sollte, um später nicht mit unerwarteten Rechnungen konfrontiert zu werden. „Auch für den Geschädigten gilt eine Schadensminderungspflicht. Er darf die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben“, warnt Klaus Brandenstein vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Überprüft die Versicherung die Rechnung, kann sie nämlich im Prinzip überzogene Zahlungen zurückfordern.

So sollte ein Mietwagen in der gleichen Preisklasse liegen, wie das eigene Fahrzeug. Wer einen klapperigen Polo fährt, hat keinen Anspruch auf einen luxuriöseren Audi. Zudem muss man auch tatsächlich ein Ersatzfahrzeug brauchen. Wer einen Mietwagen ausleiht, ihn aber nur für kurze Strecken nutzt, die per Taxi günstiger hätten bewältigt werden können, treibt die Kosten in die Höhe.

Statt eines Mietwagens können sich Betroffene auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall auszahlen lassen. Der Tagessatz liegt für einen Golf bei rund 40 Euro. Das lohnt sich für alle, die ihren Wagen kaum benötigen. Und auch die Versicherer sparen dabei Geld. Der Grund: Die Autovermieter berechnen ihnen Preise, die oft um ein Vielfaches über denen für Privatkunden liegen. Im Zweifelsfall, empfiehlt Brandenstein, sollten Betroffene Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners aufnehmen: „Die können Partnerfirmen angeben. Mit deren Abrechnungen gibt es selten Probleme.“ avi

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