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Wirtschaft: Wann Steuerberater haften

Machen die Experten Fehler, muss ihre Versicherung für den Schaden einstehen

Wer seine Steuern ordentlich bezahlen möchte, muss mehr als 100000 Paragrafen beachten. Viele Verbraucher lassen deshalb ihre Steuererklärung von Experten ausfüllen. Bundesweit gibt es fast 1000 Lohnsteuerhilfevereine und mehr als 75000 Steuerberater, 3500 davon allein in Berlin – doch auch ihnen können Fehler unterlaufen: Sie können Fristen versäumen oder wenden falsche Gesetze an. Den Schaden hat der Verbraucher.

Der Ärger ist oft groß, doch in vielen Fällen bekommt der Steuerpflichtige später den Schaden in Geld ersetzt. Denn jeder Steuerberater braucht eine Berufshaftpflichtversicherung – ohne sie darf er seinen Beruf nicht ausüben. „Das ist wie beim Auto, auch da gibt es ohne Haftpflichtversicherung kein Kennzeichen“, sagt Jessica Haußmann vom Deutschen Steuerberaterverband.

Die Versicherungssumme muss mindestens 250000 Euro betragen – diese Summe gilt für den Einzelfall. Doch das ist nicht alles: Zählt man alle Fälle übers Jahr zusammen, muss die Versicherung des Steuerberaters mindestens Schäden in Höhe von einer Million Euro abdecken. 1000 Kleinschäden von jeweils 1000 Euro wären also noch versichert. In der Praxis sind die Versicherungssummen meistens um ein Vielfaches höher, teilt die Bundessteuerberaterkammer mit.

„Liegen alle Voraussetzungen für Schadensersatz vor, muss der Steuerpflichtige so gestellt werden, als wäre er richtig beraten worden“, sagt Haußmann. Ist der Beratungsfehler offensichtlich – etwa, weil eine falsche Zahl im Formular eingetragen wurde –, geht eine Einigung in der Regel sehr schnell. Nur selten landet ein Streit vor Gericht, meistens kommt es zu einem außergerichtlichen Vergleich. Legt sich die Haftpflichtversicherung quer, muss der Steuerpflichtige vor Gericht.

Das Problem: Die Beweislast liegt beim Verbraucher – er muss den Schaden auf Euro und Cent vorrechnen. Verbraucherschützer warnen vor mündlichen Verträgen und raten zur Schriftform. Auch Zusatzvereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden, das erleichtert die Beweisführung vor Gericht.

Nach dem Steuerberatungsgesetz verjährt ein Schaden drei Jahre nach dem Entstehen. Die Praxis der Rechtsprechung sieht jedoch anders aus. Denn die Richter haben entschieden, dass die Verjährungsfrist manchmal erst später zu laufen beginnt. Beispiel: Der Steuerberater merkt, dass er einen Fehler gemacht hat, sagt es seinem Mandanten aber absichtlich nicht. Nach etwas mehr als drei Jahren kommt der Verbraucher selbst auf den Fehler. Nach dem Gesetz hätte er keine Möglichkeiten mehr.

Doch in der Praxis haben die Richter in vielen Fällen anders entschieden: So beginnt die dreijährige Frist erst zu laufen, wenn der Steuerpflichtige vom Fehler weiß. Das neue Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sieht diese Regelung vor.

Der Steuerberater hat ein so genanntes Einzelmandat. Hat er den Auftrag, eine Bilanz oder eine Steuererklärung zu erstellen, ist er ohne Zusatzvereinbarung nicht verpflichtet, etwa die Buchhaltung auf steuerrelevante Fehler zu prüfen.

Im Steuerberatungsgesetz sind auch die Haftungsregeln der Lohnsteuerhilfevereine geregelt. Auch jeder Lohnsteuerhilfeverein braucht eine Haftpflichtversicherung. „Falls ein Berater einen Fehler macht, sind wir versichert“, sagt Uwe Brandscheidt vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

Die Steuerfälle sind meistens einfacher als bei Steuerberatern. Deshalb seien die meisten Fehler falsche Eintragungen in den Formularen – nur in wenigen Fällen würden Fristen versäumt, sagt Brandscheidt. „Bei 40000 Mitglieder gibt es im Monat durchschnittlich einen Schadensfall.“

Wie Steuerberater überprüfen auch Lohnsteuerhilfevereine den Steuerbescheid des Finanzamts und legen – falls nötig – Einspruch ein. „Nach Absprache mit dem Vereinsmitglied führen wir auch die Klage vor dem Finanzgericht“, sagt Brandscheidt.

Gerald Drißner

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