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Wirtschaft: Wie sich Arbeitgeber freikaufen

Ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – das ist die übliche Abfindung. Doch das Geld muss auch versteuert werden

Eigentlich wollte Wirtschaftsminister Clement die Zahl der Kündigungsschutzprozesse verringern. Da viele Verfahren ohnehin mit einer Abfindung enden, erlaubt das neue Kündigungsschutzgesetz den Arbeitgebern jetzt eine Abkürzung. Seit dem vergangenen Jahr können sie die Kündigung direkt mit einer Abfindung kombinieren (Paragraf 1a). Erhebt der Entlassene nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage, erhält er automatisch die Abfindung. Das klingt praktisch, funktioniert aber dennoch nicht. Denn Anwälte raten ihren Mandaten, trotzdem vor Gericht zu gehen und zu klagen – im Zweifel muss der Arbeitgeber die Abfindung noch einmal aufstocken.

VOR GERICHT

50 Prozent der Gerichtsverfahren enden mit einem Abfindungsvergleich, hat die Hans-Böckler-Stiftung herausgefunden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Können sich die Parteien hingegen nicht auf einen Vergleich einigen und stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, kann gleichwohl jede Partei gemäß Paragraf 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einen Auflösungsantrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stellen. Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung. Das kommt jedoch sehr selten vor.

AUSSERGERICHTLICH

Neben der im Kündigungsschutz neu geschaffenen Möglichkeit, Kündigung und Abfindung miteinander zu kombinieren, sehen auch einige Tarifverträge und Sozialpläne Abfindungen vor, wenn einem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird.

Eine Abfindung kann aber auch im Rahmen eines individuellen Aufhebungsvertrags vereinbart werden. Der Arbeitgeber bietet dabei von sich aus eine Abfindung als Anreiz für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Eine juristische Kunstform stellt der Abwicklungsvertrag dar: Anders als im Falle eines Aufhebungsvertrages spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus und schließt gleichzeitig mit dem Betroffenen einen Vertrag, in dem verbindlich eine Abfindung zugesagt wird, sofern dieser hiergegen nicht klagt.

HÖHE

Die übliche Höhe der Abfindung beträgt in Berlin ein halbes Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr. Dies sei jedoch nur eine Faustformel, sagt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwalt Claus Camrath. Tatsächlich maßgebend für die Abfindung sind die Erfolgschancen einer Klage und das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer schnell und endgültig loszuwerden. Hat der Beschäftigte gute Aussichten, den Prozess zu gewinnen, lassen sich bis zu zwei Bruttomonatsgehälter herausschlagen. Bei Massenentlassungen erreichen die Betriebsräte oft ebenfalls höhere Ausgleichszahlungen – der Deal: Sie stimmen Namenslisten zu, die die Kündigung erleichtern (siehe oben) , dafür zahlt der Arbeitgeber höhere Entschädigungen.

Es besteht jedoch generell keine Pflicht zur Zahlung der Abfindung. Der Arbeitgeber kann nach verlorener Kündigungsschutzklage den Arbeitnehmer auch einfach weiter beschäftigen, ohne ein neues Abfindungsangebot zu machen oder auf sein altes Angebot zurückzukommen.

ABZÜGE

Abfindungen müssen grundsätzlich wie Einkommen versteuert werden. Allerdings gibt es Steuerfreibeträge. Der Mindestfreibetrag beläuft sich auf 7200 Euro. Ab 50 Jahren und einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit sind 9000 Euro steuerfrei, ab 55 Jahren und 20-jähriger Zugehörigkeit 11000 Euro.

Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sollte stets darauf geachtet werden, dass die Kündigungsfrist voll ausgeschöpft wird. Ansonsten muss mit einer zwölfwöchigen Sperre beim Arbeitslosengeld gerechnet werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ziehen sowohl Aufhebungs- als auch Abwicklungsverträge eine Sperre nach sich. Dagegen darf bei einer Abfindung nach § 1 a KSchG keine Sperrzeit ausgesprochen werden. Selbiges gilt ebenfalls für eine Abfindung, die im Rahmen eines Prozessvergleiches vereinbart wird. Ansonsten sind Abfindungen sozialversicherungsfrei.

Jörg Ziegler

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