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Wirtschaft: Zugabe!

Die Mikrowelle gibt es gratis zur neuen Küche, das Handy umsonst zum Mobilfunkvertrag. Aber was passiert bei Pannen?

Kauf ein Auto, wir spendieren Benzin im Wert von 500 Euro – verkündet der japanische Autohersteller Suzuki. Unterschreib den Handy-Vertrag, wir schenken dir das Telefon dazu – wirbt Mobilfunk-Anbieter E-Plus. Kauf einen Kühlschrank, wir legen noch einen Staubsauger oder einen DVD-Spieler drauf – verspricht der Berliner Haushaltsgerätemarkt Innova. Seitdem die Regierung vor drei Jahren das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung abgeschafft hat, sind solche Aktionen legal. Im Kampf um sparfuchsige Kunden verteilen Verkäufer immer häufiger kostenlose Geschenke. Doch welche Rechte haben Verbraucher, wenn sich das Präsent als defekt oder wertlos erweist?

Gewähr auch für das Geschenk „Ist die Beigabe ein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages, haben Verbraucher die gesetzlich garantierten Gewährleistungsansprüche“, sagt Bernd Ruschinzik, Rechtsberater der Berliner Verbraucherzentrale. „Das gilt natürlich nicht für kleine Aufmerksamkeiten, die den Kunden nach dem Kauf geschenkt werden.“ So besteht kein Umtauschrecht für im Parfümshop verteilte Duftproben oder für Schuhcreme, die den teuren Lederstiefeln kostenlos beigelegt wird.

Anders ist es, wenn die Einbauküche mit einer kostenlosen Mikrowelle als Zugabe umworben wurde. Erweist sich das Gerät als fehlerhaft, können die Kunden sie umtauschen. „Sind eine Reparatur oder ein Ersatz nicht möglich, kann der Käufer verlangen, dass der Händler den Kaufpreis zurückzahlt“, sagt Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Der Kunde kann aber wegen der defekten Mikrowelle nicht vom Kauf der Küche zurücktreten“, so der Jurist. Zudem müsse er einen Wertabschlag in Kauf nehmen, wenn er die Mikrowelle bereits benutzt habe.

Im Kaufvertrag den Wert notieren. Bei der Rückerstattung des Kaufpreises für das defekte Geschenk kann es aber natürlich zu Problemen kommen: Woher soll der Kunde wissen, wie viel das geschenkte Gerät wert ist, wenn der Verkäufer es selbst nicht im Angebot hat? Bei Markenware kann in anderen Geschäften der marktübliche Preis ausfindig gemacht werden. Schwieriger wird es, wenn die Beigabe ein No-Name-Produkt ist, das sonst niemand anbietet. Verbraucherschützer raten deshalb dazu, schon beim Kauf den Wert des Geschenkes festzuhalten. „Am besten auf dem Kaufvertrag“, rät Ruschinzik, „das kann auch handschriftlich angefügt werden.“ Wenn sich der Verkäufer weigert, den Wert der Beigabe genau anzugeben, sollte man besser die Finger von dem Geschäft lassen.

Präsente darf man behalten. Und was geschieht mit der Beigabe, wenn man vom eigentlichen Kaufvertrag zurücktritt? Hier ist die Gesetzeslage verbraucherfreundlich, sagt die Düsseldorfer Verbraucherschützerin Helga Zander-Hayat. „Das Geschenk können Sie behalten.“ Welche Geschenke Händler ihren Kunden anbieten, steht ihnen weit gehend frei. Das neue Wettbewerbsrecht enthält nur wenige Einschränkungen. Das Wettbewerbsrecht erlaubt vieles. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), erst kürzlich reformiert, verlangt nur, dass bei Rabattaktionen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sein müssen. Bleibt abzuwarten, wie die Gerichte den neuen Paragrafen auslegen. Egbert Grote vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) warnt: „Die Rechtsprechung geht heute zunehmend vom mündigen Verbraucher aus und ist nicht mehr so streng wie zu der Zeit, als das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung noch in Kraft waren.“

Beide Gesetze sind abgeschafft worden, weil sich das Bild des Verbrauchers geändert hat. Heute gilt der Konsument nicht mehr als schutzwürdiges Wesen, sondern als aktiver Geschäftspartner. Das schlägt sich auch in den Gesetzen, insbesondere im UWG, nieder. Vergleichende Werbung ist jetzt ebenso gestattet wie Rabattaktionen von Neujahr bis Silvester. Dem Kunden beschert das viele Schnäppchen und immer häufiger kleine Beigaben. Gerade angesichts der derzeitigen Konsumflaute hoffen Verkäufer, so den Absatz beleben zu können. „Wir müssen uns schon alle paar Wochen eine neue Rabattaktion einfallen lassen, der Kunde erwartet das“, sagt Henry Neumann, Geschäftsführer der Berliner Warenhauskette Innova. Erst kürzlich hatte die Firma mit der Geschenkaktion „Weihnachten im Sommer“ geworben, bei der sich Kunden beim Kauf eines großen Elektrogerätes ein kostenloses Kleingerät aussuchen konnten.

Sonderfall Handy-Verträge. Ein Sonderfall sind Beigaben oder Rabatte, die nicht beim Kauf von Produkten gewährt werden, sondern beim Abschluss eines langfristigen Vertrages. Besonders viel Werbung wird für Handys gemacht. Teilweise bieten die Mobilfunkfirmen Neukunden selbst aktuelle Spitzenmodelle mit Großdisplay und integrierter Kamera für null Euro an. Was tun, wenn man nach Abschluss eines Zweijahresvertrages merkt, dass man mit dem Handy nicht zurecht kommt, weil die Menüführung unglaublich unpraktisch ist? „Ein Umtauschrecht gibt es da nicht“, warnt Helga Zander-Hayat. Nur im Falle eines defekten Handys gilt das übliche Gewährleistungsrecht, und der Verbraucher hat Anspruch auf Ersatz oder Reparatur. Kann das Telefon weder repariert noch ersetzt werden, kann der Kunde ein neues, gleichwertiges Gerät beanspruchen. Ein älteres Auslaufmodell, das der Verkäufer gerade auf Lager hat, muss der Kunde nicht akzeptieren. Rechtlich umstritten ist, ob der Kunde auch von seinem Mobilfunkvertrag zurücktreten kann, wenn sein Gerät nicht in vertretbarer Zeit ersetzt werden kann. „Die Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen ist, dass der Kunde den Vertrag dann kündigen kann“, sagt Juristin Zander-Hayat. Allerdings gebe es keine einheitliche Rechtsprechung. Verbraucherschützer raten daher dazu, im Streitfall einen Schlichtungsversuch zu unternehmen, um sich gütlich zu einigen. Die Verbraucherzentralen bieten selbst auch Schlichtungsstellen an.

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