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Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen: „Deutsch als Muttersprache“ in Stellenanzeige ist diskriminierend

Das Kriterium Muttersprache ziele allein auf die Herkunft ab, aber nicht auf die Sprachkenntnisse des Einzelnen. Das Gericht in Hessen entschied in einem konkreten Fall.

Fragen Arbeitgeber in Stellenanzeigen nach „Deutsch als Muttersprache“ ist das unter Umständen eine unzulässige Diskriminierung. Bewerber können deshalb aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung einklagen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Bewerber geklagt, dessen Muttersprache Russisch ist. Gesucht wurde eine Bürohilfe, die einem Redakteur hilft, ein Buch zu verfassen. Die Stelle war auf zwei Monate befristet. Der Kläger bewarb sich, jedoch ohne Erfolg. Anschließend klagte er. Er fühlte sich wegen seiner Herkunft diskriminiert. Mit Erfolg. Der Kläger sei trotz seiner sehr guten Deutschkenntnisse schlechter behandelt worden als andere Jobsuchende, weil er kein Muttersprachler ist.

Das Kriterium Muttersprache ziele allein auf die Herkunft ab, aber nicht auf die Sprachkenntnisse des Einzelnen. Ausnahmsweise sei die Anforderung Muttersprachler zulässig, wenn die konkrete Position es erfordert. Das könne bei Dolmetschern oder Übersetzern der Fall sein, nicht aber bei der hier zu besetzenden Stelle. Das Gericht sprach dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. (dpa)

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