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Panorama: Flugticket bleibt gültig

BGH: Passagiere dürfen nicht ausgeschlossen werden, wenn sie den Hinflug nicht nutzen

Eine Fluggesellschaft darf Reisende grundsätzlich nicht vom Rück- oder Weiterflug ausschließen, wenn sie den Hinflug oder eine Teilstrecke nicht antreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa entschieden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Fluggast schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen, um sich einen Preisvorteil zu verschaffen.

Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airlines durften Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen. Demnach verfällt ein gebuchter und schon bezahlter Rückflug, wenn der Kunde den Hinflug nicht antritt. Laut den Klauseln darf der Fluggast auch von einem Langstreckenflug ausgeschlossen werden, wenn er den dazugehörigen Zubringerflug nicht nutzt. Zahlen soll er trotzdem für die gesamte Strecke. Solche und ähnliche Klauseln verwenden auch viele andere Fluggesellschaften. Damit dürfte jetzt Schluss sein. Die von British Airways und der Deutschen Lufthansa verwendeten Klauseln sind unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen, entschied der BGH in letzter Instanz. Im Verfahren gegen British Airways hatte zuvor bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Kundenfeindlichkeit der Klausel deutlich herausgestellt: Sie verfolge das Ziel, „den Reisenden seines Weitertransportanspruchs zu berauben.“

Der BGH kassierte mit seiner Entscheidung unter anderem ein Urteil des Landgerichts Köln.

Eine Ausnahme machte der BGH jedoch geltend: Bestimmte Kombinationen aus Hin- und Rückflügen sind beispielsweise wegen der Abflugzeiten günstiger als andere. Buchen Fluggäste mehrere solcher Kombinationen nur mit dem Zweck, später Teilstrecken davon verfallen zu lassen, weil dies für sie günstiger ist, können Fluggesellschaften gegebenenfalls ein erhöhtes Entgelt verlangen. ddp

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