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Gerichtsurteil: Schnäppchen-Angebot muss auch zu haben sein

Wer mit Schnäppchen wirbt, muss sie auch vorrätig haben. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Oldenburg - Wer die Ware beim Erscheinen einer Werbe-Anzeige nicht anbieten kann, führe Verbraucher in die Irre, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (AZ: 1 U 121/05).

Ein Möbelhaus im Emsland hatte in einer Anzeige eine preiswerte Einbauküche angepriesen. Der Testkäufer eines Konkurrenten hatte unmittelbar nach Erscheinen der Anzeige die Küche kaufen wollen. Es gab jedoch keine mehr. Der werbende Möbelhändler behauptete, es habe lediglich ein einziges Schnäppchen-Exemplar gegeben. Das habe ein Kunde aber bereits am Tag vor dem Erscheinen der Anzeige gekauft und sofort mitgenommen. Für eine Änderung der Anzeige sei es dann zu spät gewesen.

Nach Auffassung der Richter muss ein Händler von der beworbenen Ware so viel haben, das der Vorrat grundsätzlich für zwei Tage reicht. Will er nur Einzelstücke verkaufen, muss er laut Urteil bereits in der Werbung darauf hinweisen. ()

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