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Gesundheit: Elite-Studenten für Elite-Universitäten

Von George Turner, Wissenschaftssenator a. D. Von George Turner, Wissenschaftssenator a. D.

Die Entscheidung, bis zu zehn Universitäten besonders zu fördern und sie als „Spitze“ zu bezeichnen, mag man begrüßen. Um tatsächlich „Elite-Universitäten“ zu entwickeln, fehlt aber die Idee, wie deren Studierendenschaft zusammengesetzt sein sollte.

Belässt man es bei den Zulassungsmodalitäten, wie sie derzeitig gelten, werden Klagen über mangelnde Studierfähigkeit eines Teils der Studenten nicht aufhören ebenso wie über deren unterschiedliche Kenntnisse und mangelnde Motivation. Doch das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantieren, dass frei gebliebene Studienplätze an Hochschulberechtigte vergeben werden müssen – unabhängig von deren Eignung.

Grundvoraussetzung für eine Änderung ist, dass die betreffenden Universitäten ihre Studierenden selbst auswählen dürfen. Die Gruppen können damit homogener zusammengesetzt werden, was Leistungsvermögen und Einstellung zu der zu erbringenden Arbeitsleistung angeht. Hierin liegt nicht zuletzt der Grund für den weit über dem Durchschnitt liegenden Erfolg der Absolventen der Bucerius Law School.

Dann aber müssen die privilegierten Universitäten aus dem Regelwerk des allgemeinen Zulassungswesens herausgenommen werden. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätze (ZVS) muss außen vor bleiben, die Kapazitätsverordnung darf nicht gelten. Das könnte bedeuten, dass Studienplätze frei bleiben, weil nicht genügend hinreichend qualifizierte Bewerber vorhanden sind. Ob die Politik dies durchhält und die Rechtsprechung es gutheißt, ist eine andere Frage.

Wer mit dem Autor diskutieren möchte, kann ihm eine E-Mail schicken: g.turner@tagesspiegel.de

Die Entscheidung, bis zu zehn Universitäten besonders zu fördern und sie als „Spitze“ zu bezeichnen, mag man begrüßen. Um tatsächlich „Elite-Universitäten“ zu entwickeln, fehlt aber die Idee, wie deren Studierendenschaft zusammengesetzt sein sollte.

Belässt man es bei den Zulassungsmodalitäten, wie sie derzeitig gelten, werden die Klagen über die mangelnde Studierfähigkeit eines Teils der Studenten nicht aufhören, ebenso wie über deren unterschiedliche Kenntnisse und mangelnde Motivation. Zwar kann man ein gewisses Zutrauen in den „Markt“ haben und annehmen, dass um einen Studienplatz an den herausgehobenen Institutionen nur besonders lernfähige und leistungsstarke Bewerber konkurrieren werden. Dennoch garantieren das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass frei gebliebene Studienplätze an Hochschulberechtigte vergeben werden müssen – unabhängig von der Eignung der Bewerber für das Studium.

Grundvoraussetzung für eine Änderung ist, dass die betreffenden Universitäten ihre Studierenden selbst auswählen dürfen. Die Gruppen können damit homogener zusammengesetzt werden, was Leistungsvermögen und Einstellung zu der zu erbringenden Arbeitsleistung angeht. Hierin liegt nicht zuletzt der Grund für den weit über dem Durchschnitt liegenden Erfolg der Absolventen der Bucerius Law School.

Dann aber müssen die privilegierten Universitäten aus dem Regelwerk des allgemeinen Zulassungswesens herausgenommen werden. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätze (ZVS) muss hier außen vor bleiben, die Kapazitätsverordnung darf nicht gelten. Das könnte in der Konsequenz bedeuten, dass Studienplätze frei bleiben, weil nicht genügend hinreichend qualifizierte Bewerber vorhanden sind. Ob die Politik dies durchhält und die Rechtsprechung es gutheißt, ist eine andere Frage.

Die fehlende Berücksichtigung der Studierenden bei der Frage, wie man Voraussetzungen für Spitzenuniversitäten schafft, macht deutlich, dass hier doch sehr eilig an einem Programm gebastelt wird, dass hinsichtlich der Voraussetzungen und wegen der möglichen Konsequenzen nicht ausreichend durchdacht ist.

Wer mit dem Autor diskutieren möchte, kann ihm eine E-mail schicken: g.turner@tagesspiegel.de

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