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Gesundheit: Schadenersatz für behindertes Kind abgelehnt

Eltern klagten wegen falscher Beratung

Eine Klinik muss keinen Schadenersatz an ein Ehepaar zahlen, das trotz humangenetischer Beratung ein behindertes Kind bekommen hat. Das Landgericht Tübingen wies am Mittwoch die Klage auf Zahlung des Unterhalts für das Kind ab. Der 1998 geborene Sohn des Paars leidet an einer erblichen Stoffwechselstörung, die zu Wachstumsproblemen, geistigen Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen führt (Aktenzeichen: 8 O 29/04).

Das Ehepaar hatte sich 1996 humangenetisch beraten lassen, da eine fünf Jahre zuvor geborene Tochter leicht geistig behindert ist und etwas verwachsene Zehen hat. Der Arzt bezifferte die Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern erneut ein behindertes Kind bekommen könnten, auf fünf bis zehn Prozent. Wie zuvor zahlreiche Kinderärzte konnte er anhand der schwach ausgeprägten Symptome aber nicht feststellen, dass die Tochter am Smith-Lemli-Opitz-Syndrom (SLO-Syndrom) leidet. Bei dieser Erbkrankheit ist die körpereigene Synthese des lebensnotwendigen Cholesterin gestört.

Der Sohn des Paares kam mit stark ausgeprägten Symptomen der Krankheit zur Welt. Er ist geistig behindert und hat zusammengewachsene Zehen. Bei ihm wurde die Krankheit anhand der auffälligen Merkmale und der neuen genetischen Untersuchungsmöglichkeiten sehr bald festgestellt. Anschließend erkannten die Ärzte, das auch die Tochter am SLO-Syndrom leidet.

Bei Kenntnis dieser Diagnose hätten die Eltern aber nach eigenen Angaben kein weiteres Kind gewollt oder wenigstens eine Fruchtwasseruntersuchung machen lassen. Die Wahrscheinlichkeit, erneut ein behindertes Kind zu bekommen, betrug nämlich in Wirklichkeit 25 Prozent. Aus Sicht des Gerichts befolgte der humangenetische Berater allerdings die Anfang der 90er Jahre möglichen medizinischen Standards. dpa

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