zum Hauptinhalt

Gesundheit: Streitereien unter Kollegen müssen nicht zur Entlassung führen, auch eine Versetzung ist möglich

Ständiger Kollegenstreit verschlechtert das Arbeitsklima und mindert die Arbeitsleistung der Beteiligten. Ein probates Mittel dagegen ist aus Arbeitgebersicht die Versetzung der Streithähne in andere Abteilungen der Firma, in denen sie ihren Kontrahenten nicht mehr begegnen.

Ständiger Kollegenstreit verschlechtert das Arbeitsklima und mindert die Arbeitsleistung der Beteiligten. Ein probates Mittel dagegen ist aus Arbeitgebersicht die Versetzung der Streithähne in andere Abteilungen der Firma, in denen sie ihren Kontrahenten nicht mehr begegnen.

Wer immer wieder Arbeitskollegen in Streitigkeiten verwickelt, muss es sich gefallen lassen, versetzt zu werden. An sich rechtfertigt die Störung des Arbeitsfriedens die Entlassung, unter Umständen nach vorheriger Abmahnung. Demgegenüber wird die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes als mildere Maßnahme von den Arbeitsgerichten stets als zulässig erachtet.

Trifft die Anordnung der Versetzung allerdings einen Unschuldigen, kommt es auf die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen an. Ist beispielsweise ein Arbeitnehmer ausschließlich für den Einsatz in einer bestimmten Filiale eingestellt, kann er nicht ohne in seiner Person liegenden Gründe in eine andere Filiale zwangsversetzt werden.

Wurde im Arbeitsvertrag keine Bestimmung zum Einsatzort getroffen, gilt das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers. In diesem Sinn entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Angestellten, der sich von seinem Vorgesetzten ständig drangsaliert fühlte: Bei einer Umsetzung des Arbeitnehmers sind nicht die Ursachen der Belastung des Verhältnisses zu seinem Vorgesetzten entscheidend. Der Arbeitgeber hat vielmehr die Wahl, welche Maßnahmen er zur Herstellung des Betriebsfriedens durchführt. Die Versetzung des Angestellten war daher rechtmäßig (BAG AZ: 5 AZR 1031 / 94).

Allgemein üblich ist es, das Direktionsrecht durch Versetzungsklauseln ausdrücklich im Arbeitsvertrag zu bestätigen, etwa durch folgende Formulierung: "Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, gegebenenfalls auch eine andere seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit in der Firma zu übernehmen. Diese Bereitschaft umfasst auch die Versetzung an einen anderen Ort."

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln verdeutlicht die Rechtslage. Die Geschäftsleitung einer Einzelhandelsfirma erreichte ein Schreiben der in einer Filiale im Raum Aachen eingesetzen Verkäuferinnen, in dem die Versetzung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin verlangt wurde, anderenfalls seien die gesamten weiteren Mitarbeiterinnen zu versetzen. Als einzige Begründung war die "missliche Lage" in der Filiale angegeben.

Daraufhin wies die Firma der Verkäuferin, über die sich die Kolleginnen beschwert hatten, einen Arbeitsplatz in einer anderen Filiale zu. Die Frau klagte gegen die Versetzung und verwies darauf, dass sie nicht Urheberin der Streitigkeiten sei. Schließlich war sie zuvor in zwei anderen Filialen eingesetzt gewesen, in denen es niemals Probleme gab. Die Kölner Richter gingen der Frage, ob die Klägerin die Streitereien verursacht hatte oder grundlos bei den Kolleginnen unbeliebt wurde, nicht nach. Wer sich im Arbeitsvertrag bereit erklärt, an einem anderen Ort eingesetzt zu werden, muss sich auch unbegründeten Anordnungen auf Versetzung fügen (LAG Köln Az: 4 Sa 1814 / 97).

Im Beispielfall war der neue Arbeitsort ebenso einfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, wie die Filiale, in der die Verkäuferin zuvor eingesetzt war. Hätte die schwerbehinderte Frau längere Bus- oder Bahnfahrten zu einer weiter entfernten Filiale nicht bewältigen können, wäre der Rechtsstreit anders behandelt worden. Ist die Versetzung - etwa wegen unzumutbarer Entfernungen oder deutlich schlechterer Verkehrsanbindungen - mit erheblichen Nachteilen für den betroffenen Arbeitnehmer verbunden, sind die gegenseitigen Interessen abzuwägen. Die Juristen sprechen dann in diesem Zusammenhang vom billigen Ermessen des Arbeitgebers. In solchen Fällen kommt es doch darauf an, wer Urheber der Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern ist.

Karl M. Wilhelm

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false