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Reise:   RECHT & REISE 

Flugkollision mit Vögeln Fällt bei einer Pauschalreise ein Flugzeug wegen Vogelschlags aus, so ist dies ein Reisemangel. Der Reiseveranstalter muss für den daraus für die Passagiere entstehenden Mehraufwand aufkommen.

Flugkollision mit Vögeln Fällt bei einer Pauschalreise ein Flugzeug wegen Vogelschlags aus, so ist dies ein Reisemangel. Der Reiseveranstalter muss für den daraus für die Passagiere entstehenden Mehraufwand aufkommen. Das Kammergericht Berlin sieht in der Kollision mit dem Vogelschwarm keine „höhere Gewalt“, sondern geht von einem „typischen, in der normalen Luftfahrt immer wieder mal auftretenden Problem“ aus. „Höhere Gewalt“ sei ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis“, das auch „mit äußerster Sorgfalt nicht abzuwenden“ gewesen sei, etwa ein schweres Unwetter, das zum Beispiel dazu führe, dass überhaupt kein Flugverkehr stattfinden könne. (AZ: 8 U 15/09)

Arabische Kontrollen Sicherheitskontrollen in arabischen Ländern sind kein Reisemangel, der eine nachträgliche Preisminderung rechtfertigen würde. Sie verursachen nur eine „hinzunehmende Beeinträchtigung, die alleine der Sicherheit der Gäste dient“. Hier ging es um den Aufenthalt in einem Hotel in Djerba/Tunesien, in dem auch jüdische Pilger das „Ghribafest“ feierten. Deshalb hätten die anderen Gäste statt im Hauptspeisesaal in einem kleineren, nicht klimatisierten Raum essen müssen. Außerdem seien durch die Pilger Sicherheitsvorkehrungen notwendig geworden. Ständig hätten Hubschrauber über dem Hotel gekreist, schwer bewaffnete Sicherheitsleute an den Ein- und Ausgängen hätten die Gäste abgetastet. Das Amtsgericht Duisburg befand all dies nicht für minderungswürdig. (AZ: 52 C 3757/08)

Elternpflichten im Hotel Buchen Eheleute eine All-inclusive-Reise, an der auch ihr 16-jähriger Sohn teilnimmt, so haben sie selbst darauf zu achten, dass sich der Filius nicht mit Alkohol volllaufen lässt. Dies selbst dann, wenn im Reiseprospekt ausdrücklich versichert wurde, dass „kein Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt“ werde. Das Amtsgericht Duisburg: Die Aufsichtspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder ergibt sich aus dem Gesetz. Der Reiseveranstalter habe ihnen mit der Buchung diese Verantwortung nicht abgenommen. Die Eltern müssten aufpassen, dass der Sohn „nicht bis zur Besinnungslosigkeit Alkohol zu sich“ nimmt. (AZ: 27 C 1039/08) Büs

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