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Wirtschaft: an Karsten Biesel Rechtsanwalt

Im Förderverein ist man versichert

Ich arbeite ehrenamtlich im Förderverein der Schule meines Sohnes mit. Wer haftet eigentlich, wenn ich bei einer Feier oder sonstigen Veranstaltungen einen Unfall habe oder jemand anderem einen Schaden zufüge?

Für ehrenamtlich tätige Helfer und Mitglieder eines Fördervereins besteht – neuerdings – ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt für Veranstaltungen, zu denen der kommunale Schulträger (das Land Berlin) den Verein beauftragt oder zu deren Durchführung er seine Zustimmung erteilt hat. Durch das „Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen", das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, umfasst der gesetzliche Versicherungsschutz nunmehr nicht nur die ehrenamtliche Tätigkeit direkt für Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen), sondern auch ehrenamtlich tätige Personen, die ihre Tätigkeit für „privatrechtliche Organisationen“ ausüben. Zu solchen privatrechtlichen Organisationen zählt auch der Förderverein einer Schule. Anders als nach früherem Recht muss die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr unmittelbar für die Kommune erbracht werden, sondern kann auch gegenüber einem Verein als „privatrechtliche Organisation“ erbracht werden.

Die ehrenamtliche Tätigkeit setzt neben der Unentgeltlichkeit voraus, dass dem Förderverein ein bestimmter Aufgabenkreis übertragen worden ist, der sich wiederum an den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Gebietskörperschaft, hier dem Land Berlin als Schulträger, halten muss. Der erweiterte Versicherungsschutz umfasst nicht die allgemeine organisatorische Tätigkeit in einem Verein (zum Beispiel Mitgliederversammlungen), sondern bezieht sich nur auf die konkrete Tätigkeit im Interesse der Kommune, etwa den Verkauf von Speisen anlässlich eines Schulfestes. Hierzu muss der Auftrag oder die Zustimmung seitens des Schulträgers vorliegen.

Um spätere Unklarheiten über den Versicherungsschutz zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit, empfiehlt sich der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Direktor der Schule, wobei dieser von dem Schulträger zu einer entsprechenden Beauftragung ermächtigt sein muss. Liegen ein solcher Auftrag oder eine entsprechende Zustimmung vor, genießen die ehrenamtlichen Helfer Versicherungsschutz.

Sollten nicht Mitglieder des Fördervereins, sondern andere Personen einen Schaden erleiden, haftet dafür der Förderverein. Er nimmt als juristische Person am Rechtsverkehr teil. Er handelt durch seine Vereinsorgane, also den Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder sonstige nach der jeweiligen Vereinssatzung berufene Vertreter. Der Verein muss daher für alle Handlungen seiner handelnden Organe gemäß Paragraf 31 BGB einstehen. Dies gilt auch für die Schadenersatzpflicht bei Personenschäden nach Paragraf 823 BGB. Die dem Verein als Mitglieder angehörenden Personen einschließlich der Vorstandsmitglieder trifft grundsätzlich keine persönliche Haftung. Anders ist es, wenn Sie selbst oder andere Mitglieder des Vereins den Personenschaden verursacht haben. Denn die Tatsache, dass der Verein nach Paragraf 31 BGB haftet, befreit den Handelnden gegenüber der geschädigten Person nicht von seiner persönlichen Verantwortlichkeit.

Wenn ein Vorstandsmitglied also selbst einen Personenschaden verursacht hat, besteht seine persönliche Haftung neben der Haftung des Vereins für sein Organ. Bei so genannten unerlaubten Handlungen, wozu auch die Verletzung von Personen gehört, haften der Verein und das handelnde Organ persönlich nach Paragraf 830 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann Schadenersatzforderungen nach seinem Belieben vom Verein oder von Ihnen als persönlichem Schadenverursacher fordern. Foto: Promo

an Karsten Biesel

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