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Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund

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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Wer zahlt das Heimbüro?

Ich bin als Pflegefachkraft in einer Rufzentrale für Patienten und Kollegen im Caritasverband tätig, die bisher 24 Stunden am Tag erreichbar war. Jetzt will der Arbeitgeber die bisherigen Nachtdienste in eine nächtliche Rufbereitschaft umwandeln, die von zu Hause aus geleistet werden soll. Uns Mitarbeitern wird dazu ein Laptop zur Verfügung gestellt, Anrufe und Anfragen werden künftig per Mail an den nächsten Frühdienst gesendet. Meine Frage ist: Wie muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz zu Hause einrichten, wer übernimmt die Kosten und wie wird eine nächtliche Rufbereitschaft vergütet?

Zunächst ist festzustellen, dass Ihre Aufgabe bisher darin bestand, in den Räumen des Arbeitgebers im Nachtdienst für Anfrage von Pflegepersonen und Kollegen zur Verfügung zu stehen. Diese vertragliche Vereinbarung soll nun in wesentlichen Punkten geändert werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Arbeitgeber eine solche Umstellung überhaupt im Wege des Direktionsrechts vornehmen kann oder ob er, wenn Sie nicht freiwillig auf seinen Vorschlag eingehen, dazu eine Änderungskündigung aussprechen müsste, gegen die Sie auch klagen könnten.

Bei Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er muss lediglich erreichbar sein, um dann in einer angemessenen Zeit seine Tätigkeit tatsächlich aufzunehmen. In diesem Fall werden nur die Zeiten vergütet, in denen der Beschäftigte tatsächlich arbeitet.

So dürfte Ihre Tätigkeit in Zukunft aber nicht gestaltet sein, da ja ein Arbeitsplatz zu Hause eingerichtet werden soll. Es ist also eher von einer Umstellung auf Bereitschaftsdienst, der in Ihrer Wohnung geleistet wird, auszugehen. Das bedeutet, dass Sie zwar nicht dauerhaft tätig sein, sich aber zu Hause bereithalten müssen, um jederzeit Ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. Sie müssen in diesem Fall also genauso bezahlt werden wie vorher. Trotzdem würde diese Umstellung eine wesentliche Vertragsänderung darstellen.

Was die Ausstattung des Arbeitsplatzes betrifft, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, damit Sie Ihre Aufgaben auch tatsächlich erledigen können. Das gilt auch für Strom- und Internetkosten. Je nach dem, wie viel Platz Sie für die Einrichtung Ihres Arbeitsplatzes benötigen, ist es auch denkbar, dass er einen entsprechenden Anteil an der Miete zahlen muss, da Sie, wenn der Arbeitsplatz eingerichtet ist, über diesen Platz nicht mehr frei verfügen können. Foto: Promo

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