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Wirtschaft: Anlageberatung: Pflichtprogramm

Kreditinstitute sind nach dem seit 1995 geltenden Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu einer so genannten anlagegerechten Beratung verpflichtet. Das heißt, sie müssen ihre Kunden mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit beraten.

Kreditinstitute sind nach dem seit 1995 geltenden Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu einer so genannten anlagegerechten Beratung verpflichtet. Das heißt, sie müssen ihre Kunden mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit beraten. Die Berater müssen die Kunden über die Chancen und Risiken der jeweiligen Anlageformen aufklären. Die Banken müssen aber auch anlegergerecht beraten: Der Berater muss herausfinden, ob die empfohlene Anlageform den Anlagezielen und der Risikobereitschaft des Kunden entspricht. Eine Anlageberatung sollte drei Anforderungen erfüllen:

Kundendaten: Der Anlageberater erfragt Kundendaten wie Einkommen und Vermögen. Welcher Betrag angelegt werden soll, welche Anlageziele der Kunde hat und wie risikobereit er ist. Zu diesen Angaben ist der Kunde zwar nicht verpflichtet, diese Auskünfte geben dem Berater aber die Möglichkeit, einen individuellen Vorschlag zu erarbeiten.

Anlagemöglichkeiten: Der Berater stellt dem Kunden verschiedene Anlagemöglichkeiten vor und klärt über die jeweiligen Risiken auf. Er informiert über die Kosten und weist bei Bedarf auf steuerliche Aspekte hin.

Anlagestrategie: Der Kundenbetreuer macht dem Kunden einen konkreten Anlagevorschlag. Er empfiehlt passend zur vorher ermittelten Risikoneigung und den Anlagezielen, wie das Geld auf die Anlageformen aufgeteilt werden könnte. Er nennt Produkte, erläutert Renditeerwartungen und die Kosten dafür.

Dieses Angebot bekommt der Kunde vom Berater im Idealfall schriftlich. So kann er den Vorschlag zu Hause überdenken und ihn mit den Angeboten anderer Banken vergleichen.

jad

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