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Bestechung nicht mehr weit. Wer sich mit der Firmenadresse im Absender einer privaten Mail Vorteile verschaffen will, verstößt gegen das Strafgesetzbuch

© IMAGO

Arbeitsrecht: Kann man in privaten Mails die Firmenadresse anhängen?

Darf man eigentlich die Signatur des Arbeitgebers auch privat nutzen, fragt unser Leser. Der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln antwortet.

Die Frage: Ich bin Professor an einer Berliner Hochschule und habe eine ganz praktische Frage. Darf ich eigentlich meinen beruflichen Absender auch für private Zwecke nutzen? Schließlich erhält man manchmal leichter Zugang oder wird eher gehört, wenn man eine entsprechende Mailadresse oder auch einen Titel vorweisen kann. Nun interessiert mich: Ist das arbeitsrechtlich okay?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer immer davon ausgehen, dass die private Nutzung eines beruflichen E-Mailaccounts verboten ist, erklärt Christoph Abeln. Denn vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte „Werkzeuge“ zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe wie ein E-Mailpostfach sind nicht dazu gedacht, auch für private Zwecke genutzt zu werden.

Der Grund dafür ist: Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Handlungen, die nach außen hin in seinem Namen getätigt werden, auch tatsächlich ihm zuzuschreiben sind – was in privaten Fällen dann nicht mehr so wäre. Wichtig dabei ist: Strafrechtlich kommt man hier sogar schnell in Richtung des Paragraphen 331 des Strafgesetzbuches, der so genannten Vorteilsannahme oder gar hin zur Bestechung und Bestechlichkeit (§ 332 StGB).

Eine Ausnahme von der Regel kann allerdings dann gelten, wenn ein Arbeitgeber bereits seit langer Zeit eine solche private Nutzung duldet. Denn: Daraus kann sich im Laufe der Zeit ein so genanntes Gewohnheitsrecht des Arbeitnehmers ableiten lassen. Dies bedeutet, dass sich ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall trotz offiziellem Verbot darauf berufen könnte, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten über einen langen Zeitraum wissentlich geduldet hat. In diesem Fall wäre also eine private Nutzung ausnahmsweise denkbar.

Ebenso ist eine private Nutzung natürlich auch dann möglich, wenn eine explizite Zustimmung von Seiten des Arbeitgebers vorliegt. Verpflichtet dazu, den Mitarbeitern eine private Nutzung zu erlauben, ist der Arbeitgeber aber zu keinem Zeitpunkt.

Anders stellt sich die Situation allerdings bei der Nutzung eines Titels dar. Dieser steht schließlich im Regelfall vordergründig nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber, sondern im Zusammenhang mit einer Person. Somit hat ein Arbeitgeber auch keine Einflussmöglichkeit darauf, wie ein Titel im privaten Bereich genutzt wird.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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