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In vielen Büros surfen die Mitarbeiter nebenher auf Xing, Twitter oder Facebook - selten zur Freude des Chefs.

© Andrea Warnecke/dpa-tmn

Arbeitsrecht: Privat oder für den Job?

Wann Facebook, Instagram und Co im Job tabu sind, erklärt die Arbeitsrechtlerin vom DGB, Marta Böning.

Unser Leser fragt: Ich arbeite in einer Kommunikationsagentur und bewerbe die von uns produzierten Publikationen auch über meinen privaten Account bei Facebook und Instagram. Nun hat mir meine Chefin untersagt, im Job privat in sozialen Netzwerken unterwegs zu sein. Falls ich mich nicht an Ihre Anweisung halte, will sie mich kontrollieren und hat mit Konsequenzen gedroht. Darf Sie das?

Die Expertin Marta Böning antwortet: Grundsätzlich gilt: Während der Arbeitszeit sind die Beschäftigten in erster Linie verpflichtet, ihrer Arbeit und nicht privaten Interessen nachzugehen. Ihre Vorgesetzte kann also von Ihnen verlangen, dass Sie das private Surfen auf den Feierabend oder die Pausen, die Ihnen im Laufe des Arbeitstages gesetzlich zustehen, verlegen.

Das gilt nicht nur für das Surfen über Geräte und Zugriffe, die Ihnen für die Arbeit zur Verfügung stehen. Ihre Vorgesetzte kann auch verlangen, dass Sie eine extensive Nutzung des eigenen Smartphones für privates Surfen während der Arbeitszeit unterlassen. Folgen Sie dieser Anweisung nicht, kann das tatsächlich Konsequenzen haben – eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung. Auf einem anderen Blatt steht aber, dass dieses Verhalten inzwischen ebenso verbreitet wie geduldet wird und in der Praxis schwer zu kontrollieren ist.

Leider ergibt sich aus Ihrer Frage nicht, ob Sie Ihre privaten Accounts für die Firmenwerbung nutzen, weil Ihre Chefin es von Ihnen erwartet oder es gar angeordnet hat, oder ob Sie dies aus eigenem Antrieb tun, ohne ihre Chefin einzubeziehen. Das ist aber nicht unwichtig: Ihre Chefin kann Sie nicht verpflichten, Ihr privates Profil als Werbefläche der Firma zu nutzen, weder während der Arbeitszeit noch am Feierabend.

Machen Sie das freiwillig und gerne, sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Erwartet Ihre Chefin, dass Sie für die Firma werben, müssen Sie hierfür Ihre Arbeitszeit nutzen dürfen. Gleiches gilt, wenn Sie ein Profil im Rahmen des Firmenauftritts besitzen, welches Sie allein für dienstliche Zwecke eingerichtet haben. Werben Sie aber aus eigenem Antrieb heraus und ungefragt, dann ist das Ihr Privatvergnügen, gehört in die Freizeit und kann jederzeit von Ihnen beendet werden.

Letztes bedeutet aber nicht, dass Sie frei sind darin, wie Sie sich in den sozialen Netzwerken über Ihre Firma äußern: In öffentlich zugängigen Internetauftritten Ihre Vorgesetzten, Kollegen oder die Firmenpolitik zu kritisieren ist keine gute Idee. Das könnte arbeitsrechtliche Folgen haben. Sie sollten am besten ein klärendes Gespräch mit Ihrer Vorgesetzten über das erwünschte und zulässige Internetverhalten im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit suchen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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