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Wirtschaft: Aufklären ist besser als haften

Aus Mücken werden Elefanten, aus "leichten Taubheitsgefühlen" mitunter lebensbedrohende Schlaganfälle.Die Frage ist: Welche Pflichten treffen Arzt und Patienten in Fällen, in denen eine Krankheitsgeschichte nicht eindeutig zu diagnostizieren ist?

Aus Mücken werden Elefanten, aus "leichten Taubheitsgefühlen" mitunter lebensbedrohende Schlaganfälle.Die Frage ist: Welche Pflichten treffen Arzt und Patienten in Fällen, in denen eine Krankheitsgeschichte nicht eindeutig zu diagnostizieren ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor einiger Zeit über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem beide Seiten - Arzt und Patienten - gute Argumente für ihre Position anführen konnten (Aktenzeichen VI ZR 94/96).

Der Fall: Beschwerden im Arm führten den Kläger zu seinem Hausarzt, der zunächst nur den Nackenwirbel einrenkte und tags darauf Tabletten gegen Bluthochdruck verordnete.Auch das verschaffte jedoch keine Linderung, so daß der spätere Kläger einen Orthopäden und - auf dessen Rat - einen Neurologen konsultierte.Letzterer erkannte offensichtlich den Ernst der Lage, nämlich einen drohenden Schlaganfall: Der Kläger sollte eine Computertomographie und eine Infusionstherapie durchführen lassen; bei einer Verschlechterung drängte der Fachmann auf sofortige stationäre Behandlung.Indes: Der Kläger ließ diese Untersuchungen nicht vornehmen, vielmehr erschien er noch am selben Tag wieder in der Praxis seines Hausarztes und verlangte eine Infusionstherapie oder eine Überweisung ins Krankenhaus.Der Arzt lehnt ab, obwohl er in der Patientenkartei bereits das Stichwort "V Mediainfarkt" eingetragen hatte.Es kam, wie es kommen mußte: Der Mann erlitt einen Schlaganfall; durch drei Instanzen klagte er auf Schadensersatz gegen den Hausarzt, und zwar unter Berufung auf eine "falsche Behandlung".Der Mediziner verteidigte sich damit, daß er - ohne eigene Untersuchungen - gegenüber dem Kläger nicht zu einer weitergehenden vorbeugenden Maßnahme verpflichtet gewesen sei.

Ganz so einfach ist dies juristisch allerdings nicht zu beurteilen.Der BGH nämlich wies den Hausarzt darauf hin, daß allein die ursprünglich durchgeführte Untersuchung eine "Garantenstellung" begründe, die dem Arzt besondere Verpflichtungen für das Wohlergehen des Patienten auferlege.Auch kann er sich nicht ohne weiteres damit entlasten, daß möglicherweise der Neurologe die denkbare Gefahr eines Schlaganfalls nicht hinreichend dokumentiert habe.

Denn Maß und Umfang der von einem Arzt - hier dem Hausarzt - zu fordernden Sorgfalt bestimmen sich nach Ansicht des BGH nach dem Gewicht der im Einzelfall drohenden Gefahr sowie den nach den einschlägigen ärztlichen Fachrichtungen zu erwartenden Kenntnissen und Fähigkeiten.Daraus folgt, daß an das Fachwissen eines Allgemeinmediziners im Vergleich zu einem Facharzt geringere Anforderungen zu stellen sind.Gleichwohl war es hier so, daß der Hausarzt bereits zuvor die Gefahr eines Schlaganfalls einkalkuliert und in der Kartei dokumentiert hatte.In einem solchen Fall greift die Entschuldigung nicht, daß auch der Fachkollege die später eingetretene schwere Erkrankung nicht erkannt habe.

Wie aber steht es damit, daß der betroffene Patient die konkrete und vorsorgliche Empfehlung des Neurologen hinsichtlich weitergehender Untersuchungen in den Wind geschlagen hatte? Die Antwort des BGH ist eindeutig: Bei Entscheidung eines Falls ist ein solches Verschulden nur dann von Belang, wenn der Arzt den Patienten zuvor ausdrücklich auf die möglichen Konsequenzen seines Unterlassens aufmerksam gemacht hat.

Die Lehren, die Ärzte aus diesem Urteil zu ziehen haben, sind wohl offenkundig: Eine umfassende Aufklärung der in ihrer Obhut befindlichen Patienten und - fast noch wichtiger - eine lückenlose Dokumentation der geführten Gespräche sind der einzig wirksame Schutz.

THOMAS WEGERICH

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