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Babcock-Prozess: Kein Verstoß gegen Aktienrecht

Der Insolvenzverwalter der Babcock Borsig AG ist mit seiner Millionen-Klage vor Gericht gescheitert. Das Düsseldorfer Landgericht wies seine Zivilklage auf die Zahlung von gut einer halben Milliarde Euro ab.

Düsseldorf - Es habe bei der Übernahme der früheren Babcock-Tochter HDW durch einen US-Finanzinvestor keine Verstöße gegen das Aktienrecht gegeben, befand die 9. Kammer für Handelssachen des Düsseldorfer Landgerichts am Freitag. Weder sei eine unzulässige Finanzierungshilfe, noch ein verbotener Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen festgestellt worden.

Damit hat sich die Hoffnung der Gläubiger des Oberhausener Anlagen- und Maschinenbauers, mehr Geld aus der Insolvenzmasse zu erhalten, vorerst zerschlagen. Stattdessen fallen bis zu 300 000 Euro Prozesskosten an. Der Insolvenzverwalter hatte argumentiert, die Kieler Traditionswerft habe ihre Übernahme selbst finanziert. Dies sei nach dem Aktiengesetz verboten. Die HDW habe kein Vermögen an den Übernehmer gegeben, befand dagegen das Gericht (Az.: 39 O 180/04).

Hintergrund der Klage war die Übernahme der Kieler Traditionswerft durch den US-Finanzinvestor One Equity Partners vor drei Jahren. Der hatte neben 50 Prozent der HDW-Aktien als Kaufpreis auch Konzernschulden in Höhe von 524 Millionen Euro übernommen, die zuvor auf HDW übertragen worden waren.

Nach Ansicht des Insolvenzverwalters war dies aktienrechtlich unzulässig. Der amerikanische Finanzinvestor und HDW hatten dies energisch bestritten. Die Übernahme sei korrekt abgelaufen. Es sei nicht einzusehen, dass das Aktienpaket doppelt bezahlt werden solle. Der Werftenverbund HDW ist inzwischen in den ThyssenKrupp-Konzern integriert.

Gegen die Entscheidung kann noch Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Der Insolvenzverwalter hatte zuvor angekündigt, notfalls bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Für das Landgericht scheint die Rechtslage dagegen eindeutig: Die Kammer hatte ihre ursprünglich geplante Urteilverkündung sogar um einen Monat vorverlegt. (tso/dpa)

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