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Wirtschaft: Bananenmarkt: Karlsruhe fühlt sich nicht zuständig: Die Verfassungsrichter lehnen das Verfahren mit Verweis auf EuGH ab

Die höchsten deutschen Richter fühlen sich nicht für die seit Jahren heftig umstrittene EU-Bananenmarktordnung zuständig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwies in einem am Dienstag vorgelegten Beschluss auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die höchsten deutschen Richter fühlen sich nicht für die seit Jahren heftig umstrittene EU-Bananenmarktordnung zuständig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwies in einem am Dienstag vorgelegten Beschluss auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der mit Spannung erwarteten Entscheidung wird weit über den Bananenstreit hinaus Bedeutung zum Verhältnis zwischen nationalem Recht und EU-Gemeinschaftsrecht zugemessen. Solange der EuGH Grundrechtstandards einhalte, müsse man nicht tätig werden, hieß es in Karlsruhe. Eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt wurde daher als unzulässig abgewiesen.

Mit der Bananenmarktordnung aus dem Jahr 1993 sollten europäische Produzenten und solche aus den früheren Kolonien vor den billigeren "Dollarbananen" aus Lateinamerika geschützt werden. Einige deutsche Bananenimporteure, die dadurch weniger als die Hälfte der zuvor eingeführten Mengen importieren konnten, sahen sich in ihren Grundrechten auf Eigentum, freie Berufsausübung und Gleichbehandlung verletzt. Kläger der beiden Ausgangsverfahren waren 19 Unternehmen der Bremer Atlanta-Gruppe. Sie hatten vergeblich versucht, beim EuGH höhere Importquoten durchzusetzen. Das Frankfurter Verwaltungsgericht sah durch den EuGH den Grundrechtschutz sowie völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem Handelsabkommen Gatt nicht genügend berücksichtigt. Es hatte in seiner Vorlage Karlsruhe gefragt, ob die Anwendung der EU-Bananenordnung in Deutschland mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Durch das Maastricht-Urteil sah es die Prüfungsbefugnis der deutschen Verfassungsrichter ausgebaut.

Der Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsidentin Jutta Limbach stellte dagegen klar: Verfassungsbeschwerden und Vorlagen seien von vorne herein unzulässig, solange Gerichte nicht darlegten, dass die EuGH-Rechtsprechung unter den "erforderlichen Grundrechtstandard" abgesunken sei. Es hätte dargelegt werden müssen, dass der Grundrechtschutz generell nicht gewährleistet ist. Dies hätte einer Gegenüberstellung des Grundrechtschutzes auf nationaler und Gemeinschaftsebene bedurft.

Die Vorlage des Gerichts beruhe auf einem "Missverständnis des Maastricht-Urteils". Letzteres hatte die weitere deutsche Beteiligung an der europäischen Integration gebilligt. In dem Urteil sei der Senat nicht von der Linie seines 1986 gefällten Grundsatzurteils abgegangen. Danach übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit nicht aus, so lange ein wirksamer Grundrechtschutz durch den EuGH gewährleistet ist. Ein deckungsgleicher Schutz einzelner Grundrechtsbereiche sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn der EuGH einen wirksamen Schutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleiste.

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